opencaselaw.ch

C1 11 153

Ehescheidung

Wallis · 2014-01-23 · Deutsch VS

Mit Urteil vom 23. Januar 2014 (5A_54/2014) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen nicht ein. C1 11 153 URTEIL VOM 22.NOVEMBER 2013 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Besetzung: Hermann Murmann, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Lionel Seeberger, Kantonsrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber in Sachen X_________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt A_________ gegen Y_________, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 M. X_________ est condamné au versement d’une provisio ad litem, subsidiairement Mme Y_________ est mise au bénéfice de l’assistance judiciaire totale et Me B_________ étant désignée comme avocate d’office.

Au fond

E. 1.1 Die Scheidungsklage wurde am 23. August 2010 beim Bezirksgericht eingereicht und das Verfahren war am 1. Januar 2011, als die Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft trat, noch rechtshängig, so dass das bisherige Verfahrensrecht (nach Walliser ZPO) bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (erste Instanz) galt (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts C_________ datiert vom 30. Mai 2011 und wurde den Parteien am 27. Juni 2011 zugestellt, also nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung, weshalb für das Rechtsmittelverfahren das Recht gilt, das bei Eröffnung des Entscheides am 27. Juni 2011 in Kraft war (Art. 405 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 130), mithin das neue Verfahrensrecht gemäss der Schweize- rischen Zivilprozessordnung.

E. 1.2 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwer- den, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Mit Berufung anfechtbar sind erstinstanzliche End- und Zwischenentschei- de (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beru- fung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist der Scheidungs- punkt nicht strittig, sondern lediglich der Kindesunterhalt, mithin handelt es sich um ei- ne vermögensrechtliche Angelegenheit (Bundesgerichtsurteil 5A_663/2011 vom 8. De- zember 2011 E. 1 = unveröffentlichte Erwägung von BGE 137 III 617). Gemäss zuletzt aufrechterhalten Begehren vor erster Instanz verlangte die Berufungsbeklagte einen Unterhalt von monatlich Fr. 550.-- pro Kind vom 7. bis zum 12. Altersjahr und danach bis zum 18. Altersjahr Fr. 630.-- pro Kind. Der Berufungskläger wollte hingegen ledig- lich Fr. 200.-- pro Kind und pro Monat bezahlen. Demnach waren total Fr. 66'100.-- (D_________ Fr. 27'090.--, E_________ Fr. 39'010.--) strittig. Mithin ist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Brig zulässig. Da die Berufung frist- und formge- recht (Art. 311 ZPO) eingereicht wurde, ist darauf grundsätzlich einzutreten.

E. 1.3 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochten Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 ZPO, Art. 148 Abs. 1 ZGB). Da lediglich die Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils angefochten wurde, sind die übrigen Ziffern des Urteils, mit Ausnahme der Kostenverteilung, falls das Kantonsgericht neu ent- scheidet, in Rechtskraft erwachsen.

- 7 -

E. 1.4 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Genau dies rügt der Berufungskläger denn auch. Die Vorinstanz sei vom falschen Nettolohn ausgegan- gen und als Folge dieser unrichtigen Sachverhaltsfeststellung werde in das Existenz- minimum des Berufungsklägers eingegriffen, was eine unrichtige Rechtsanwendung darstelle. Seine Vorbringen sind mithin zulässige Rügen im Rahmen einer Berufung. Die Rechtsmittelinstanz hat den angefochtenen Entscheid im Rahmen der vorgetrage- nen Berufungsgründe mit voller Kognition in allen Rechts- und Sachfragen neu zu be- urteilen.

E. 1.5 Gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO gilt für die kinderrechtlichen Belange und damit auch für die Festlegung von Kinderunterhaltsbeiträgen in familienrechtlichen Angelegenhei- ten die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz, d.h. das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und ohne Bindung an die Parteianträge zu entscheiden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; BGE 129 III 417 E. 2.1 mit weiteren Hin- weisen, 128 III 411 E. 3.2.1; ZWR 2005 S. 261 E. 4.1.2, 2004 S. 132 E. 3b/bb; Schweighauser, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 2. A., Bern 2011, N. 1, 9 ff. zu Anh. ZPO Art. 296; Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 2. A., Bern 2011, N. 4 zu Anh. ZPO Art. 272; Haus- heer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. A., Bern 2010, N. 09.73; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 41 zu Art. 176 ZGB. Das Gericht hat zudem selbst bei Fehlen der Parteianträge zu entscheiden (BGE 128 III 411 E. 3.1). Die Offizialmaxime ist nicht nur zugunsten, sondern auch zu- lasten des Kindes anzuwenden bzw. zugunsten des Unterhaltspflichtigen. Die Parteien sind indes bei der Feststellung des Sachverhalts zur Mitwirkung verpflichtet (BGE 128 III 411 E. 3.2.1).

E. 1.6 Der Berufungskläger macht in seiner Berufung vom 29. August 2011 als neue Tat- sache geltend, dass ihm das Amt für Inkasso und Bevorschussung von Unterhaltsbei- trägen mit Schreiben vom 4. Juli 2011 mitgeteilt habe, dass ihm in Zukunft ein Betrag von Fr. 300.-- zusätzlich gepfändet werden solle. Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsver- fahren nur noch beschränkt berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten. Echte Noven sind Tatsachen oder Beweismittel, welche (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem die jeweilige Partei sich vor der Urteilsfällung letztmals äussern konnte. Sie sind im Berufungsverfahren zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Demgegenüber sind unechte Noven Tatsachen und Beweismittel, welche bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Äusserungsmöglichkeit bestanden, die jedoch aus irgendwelchen Gründen damals nicht geltend gemacht wor- den sind. Die Zulassung unechter Noven wird im Berufungsverfahren beschränkt. Die Regelung von Art. 317 Abs. 1 ZPO ist abschliessend und gilt auch im Bereich der Un- tersuchungsmaxime (vgl. BGE 138 III 625 mit Hinweisen). Das Schreiben des Amtes für Inkasso und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen datiert vom 4. Juli 2011 und ging beim Berufungskläger dementsprechend erst nach

- 8 - der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils ein. Es wurde mit der Berufung hinterlegt, so dass es als echtes Novum zu den Akten genommen wird. Der Inhalt dieses Schrei- ben wird durch das Gericht zu würdigen sein.

2. X_________ und Y_________ heirateten am 7. Mai 1998 in F_________. Dies nachdem die erste Ehe von X_________ mit G_________ , geb. H_________ , am xxx 1998 geschieden worden war. Aus der ersten Ehe gingen zwei Kinder, nämlich I_________ , geb. am xxx 1990, und J_________ , geb. xxx September 1994, hervor. Aus der zweiten Ehe stammen D_________, geb. am 31. August 1998, und E_________, geb. am 3. Mai 2001. X_________ arbeitet bei K_________ . Er hat sei- ne Arbeitstätigkeit auf 90% reduziert, da er sich am Mittwochnachmittag um seine Kin- der kümmern wollte. Im Jahre 2012 verdiente er Fr. 5'137.65 brutto zuzüglich Kinderzu- lagen von Fr. 550.-- (2 x Fr. 275.--). Eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass er bei ihm nicht zu 100 Prozent arbeiten könne, hat X_________ jedoch nicht hinterlegt. Während der Ehe und nach der Trennung im Februar 2008 arbeitete Y_________ als Serviertochter während insgesamt 34 Monaten im Restaurant Bergheim in F_________ . Seit April/Mai 2008 lebt sie mit L_________ zusammen. Im Jahre 2010 zogen sie mit den Kindern D_________ und E_________ nach M_________. Frau X_________ beteiligt sich mit Fr. 500.-- pro Monat an der Miete. Sie bezahlt zudem die Heizungskosten für die untere Wohnung. Im selben Jahr absolvierte Y_________ den Pflegehelferkurs des Schweizerischen Roten Kreuzes. Sie arbeitet seit dem 10. Januar 2011 beim Sozialmedizinischen Zentrum in C_________ (Spitex) und verdient Fr. 27.-- brutto pro Stunde. Insgesamt erhielt sie im Januar 2011 Fr. 1'200.-- und im Februar 2011 Fr. 1'800.-- für eine Tätigkeit von 40 Prozent ausbezahlt. In den ersten 10 Mona- ten des Jahres 2011 wurden ihr Fr. 14'502.-- netto ausbezahlt. X_________ bewohnt ein Einfamilienhaus in F_________ mit 5 Zimmern mit „einer Kollegin“, wie er sagt, welches er für Fr. 1'200.-- pro Monat mietet. Ein Zimmer des Hauses beansprucht Frau N_________ , welche auch das Wohnzimmer und die Küche mit X_________ teilt. Sie verfügt zudem über ihr eigenes WC. Für die Benutzung des Zimmers, des WC und die Mitbenutzung der Küche und des Wohnzimmers bezahlt sie X_________ nichts. Wäh- rend X_________ bestreitet, mit Frau N_________ intim zu sein, erklärte diese an- lässlich ihrer Befragung vor Kantonsgericht, dass sie mit X_________ verschiedentlich Geschlechtsverkehr hatte, jedoch nicht regelmässig. Die Kinder von X_________ er- klärten ihrer Mutter gegenüber, dass Frau N_________ und X_________ im gleichen Zimmer schlafen würden. 3.

E. 2 Le mariage conclu le 7 mai 1998 entre Mme Y_________ et M.X_________ est dissout par le divorce.

E. 3 La garde et l’autorité parentale sur les enfants D_________ et E_________ sont attribuées à leur mère.

E. 3.1 Nach Art. 133 Abs. 1 ZGB hat das Gericht im Scheidungsverfahren den vom nicht sorgeberechtigten Elternteil zu leistenden Unterhaltsbeitrag für die gemeinsamen un- mündigen Kinder festzulegen, wobei der Unterhaltsbeitrag auch über die Mündigkeit der zu unterhaltenden Kinder hinaus festgelegt werden kann. Im diesem Fall wird der Unterhaltsbeitrag für das Kind nach Art. 285 ZGB bemessen. Er soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern entspre- chen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB).

- 9 - Das Gesetz schreibt dem Gericht keine bestimmte Methode der Unterhaltsberechnung vor (BGE 120 III 411 E. 3.2.2). Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages bleibt ein Er- messensentscheid, bei dem alle bedeutenden Umstände berücksichtigt werden müs- sen (Bundesgerichtsurteile 5A_ 690/2010 vom 21. April 2011, 5C.278/2000 vom 4. Ap- ril 2001). Dabei gelangen in der Praxis verschiedene Bemessungsmethoden zur An- wendung und eine gewisse Pauschalisierung ist unumgänglich. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf die Zürcher Tabellen abge- stellt werden, soweit die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden. Dabei können namentlich gestützt auf die individuelle Lebensstellung der Eltern mit niedrigem Einkommen und das regionale Lebenskostenniveau auch Korrekturen nach unten an- gebracht werden (BGE 120 II E. 3, Bundesgerichtsurteile 5A_690/2010 vom 21. April 2011, 5C.278/2000 vom 4. April 2001; Guglielmonti/Trezin, Die Berechnung des Unter- haltsbeitrages für unmündige Kinder in der Scheidung, AJP 1993, S. 9 f.; Breitschmid, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 285 ZGB; Hegnauer, Berner Kommentar, N. 33 zu Art. 285 ZGB). Es kann aber auch die Berner Prozentregel herangezogen werden. Die Faustregel hält folgende Prozentbeträge fest: Der Unterhalt für ein Kind beträgt 10- 15%, für zwei Kinder 25%, für drei Kinder 30-35% und für vier Kinder 36-40% des Net- toeinkommes des unterhaltspflichtigen Elternteils (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, N. 02.20, 08.75) Auf diese Prozentregel hat die Vorinstanz ihren Entscheid abgestützt und die Berech- nungsmethode wurde denn auch vom Berufungskläger nicht kritisiert.

4. Der Berufungsbeklagte beanstandet das von der Vorinstanz festgesetzte Nettoein- kommen und die Bedarfsberechung. Diese gilt es vorliegend zu überprüfen.

E. 4 M. X_________ est condamné à verser une contribution d’entretien pour ses deux enfants le 1er de chaque mois de la façon suivante, allocations familiales en sus :

de 7 ans jusqu’à 12 ans : Fr. 500.-- et

de 13 jusqu’à la majorité : Fr. 550.--

E. 4.1 Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist grundsätzlich vom tatsächlich er- zielten Nettoerwerbseinkommen auszugehen. Es darf vom tatsächlichen Leistungs- vermögen des Pflichtigen, das, wie erwähnt, die Voraussetzung und Bemessungs- grundlage der Beitragspflicht bildet, abgewichen und statt dessen von einem hypotheti- schen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Wil- len bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er ef- fektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben (BGE 128 III 4 E. 4a, 127 III 136 E. 2a in fine, 119 II 314 E. 4a, 117 II 16 E. 1b, 110 II 116 E. 2a). Eine Verschlechterung, die auf einer Abnahme des Einkommens beruht, ist nur beacht- lich, wenn sie nicht vom Schuldner freiwillig (oder gar in der Absicht, den Unterhaltsan- spruch zu schmälern) herbeigeführt wurde, denn der Schuldner soll die Folgen der sei- ne Lebensführung betreffenden Entscheide selber tragen und nicht auf seine Unter- haltsgläubiger abwälzen (vgl. Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 09.131 und bestätigend Bundesgerichtsurteil 5A.98/2007 vom 8. Juni 2007 E. 3.3). Mit anderen Worten, hat eine Partei ihr Einkommen freiwillig vermindert, könnte sie aber wieder ein höheres Einkommen erzielen und ist ihr dies auch zumutbar, so kann für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge auf dieses hypothetische, höhere Einkom-

- 10 - men abgestellt werden (BGE 119 II 314 E. 4a). Aus welchem Grund ein Ehegatte auf das ihm angerechnete höhere Einkommen verzichtet, ist im Prinzip unerheblich (BGE 128 III 4 E. 4a). Die Anrechnung eines hypothetischen, höheren Einkommens hat keinen pönalen Cha- rakter. Es geht vielmehr darum, dass der Unterhaltspflichtige das Einkommen zu erzie- len hat, das ihm zur Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich möglich und zumutbar ist. Kri- terien hierzu sind die berufliche Qualifikation, das Alter, der Gesundheitszustand und die Situation auf dem Arbeitsmarkt (BGE 128 III 4 E. 4a; Bundesgerichtsurteil 5A_685/2007 vom 26. Februar 2008 mit Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Unterlässt es ein Ehegatte aus bösem Willen oder aus Nachlässigkeit oder verzichtet er freiwillig darauf, ein für den Familienunterhalt ausreichendes Einkommen zu erzie- len, kann auf das Einkommen abgestellt werden, das er bei gutem Willen verdienen könnte (Schwenzer, FamKomm Scheidung, 2. A., Bern 2011, N. 16 zu Art. 125 ZGB).

E. 4.2 Der Berufungskläger vertritt die Ansicht, dass von einem Nettoeinkommen von Fr. 4'330.-- auszugehen ist und nicht, wie die Vorinstanz dies festhielt, von einem hypo- thetischen Einkommen von Fr. 5'415.--. Dieser Einwand ist nicht zu hören. Nachweis- lich verdient X_________ Fr. 5'137.65 brutto resp. Fr. 4'762.65 netto pro Monat (Lohn- ausweise Januar & Februar 2012). Dieser Betrag wird ihm 13 Mal pro Jahr bezahlt, so dass von einem Verdienst von Fr. 5'565.80 brutto resp. Fr. 5'159.55 netto auszugehen ist. Dies bei einem Beschäftigungsgrad von 90 Prozent. X_________ mag seinerzeit zwar aus löblichen Motiven sein Arbeitspensum auf 90 Prozent reduziert haben. Nach- dem jedoch feststand, dass ihm die elterliche Obhut über seine Kinder aus zweiter Ehe nicht übertragen worden war, die Kinder aus erster Ehe ihn nicht mehr besuchen (seit der zweiten Heirat im Jahr 1998) und er sein Besuchrecht von Samstagmorgen bis Sonntagabend ausübt, hätte er umgehend sein Arbeitspensum wieder auf 100 Prozent erhöhen und am Mittwochnachmittag wieder arbeiten müssen. Er gab zwar an, dies sei nicht möglich gewesen, da die zehn Stellenprozente anderweitig gebraucht worden wa- ren. Es blieb jedoch bei dieser Behauptung. Eine entsprechende Bestätigung seiner Arbeitgeberin, dass er bei ihr nicht zu 100 Prozent arbeiten könne, selbst wenn er dies wünschte, hinterlegte er trotz Aufforderung durch den Richter nicht. Mithin kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass X_________ bei K_________ zu 100 Prozent arbeiten könnte, wenn er dies nur wollte. Auf alle Fälle ist dem Dossier nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Demnach ist von einem hypothetischen Einkommen von brutto Fr. 6'184.25 (Fr. 5'565.80 : 90 x 100) resp. von Fr. 5'732.85 ( Fr. 5'159.55 : 90 x 100) netto pro Mo- nat auszugehen. Selbst wenn man nicht von diesem hypothetischen Einkommen ausgehen wollte, müsste zumindest der monatliche Unterstützungsbeitrag von Fr. 291.05 der Gemeinde F_________ zum 90-prozentigen Lohn von Fr. 5'159.55 netto des Berufungsklägers hinzugezählt werden, was dann Fr. 5'450.60 ausmachen würde.

- 11 -

E. 4.3 In Anwendung der Berner Prozentmethode und in Berücksichtigung der Tatsache, dass X_________ auch noch für seinen Sohn J_________ Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen hat, ergibt sich folgende Berechnung: Fr. 5'732.83 davon 33% (zw. 30 - 35% bei 3 Kindern) = Fr. 1'891.85. Aufgeteilt auf die drei Kinder J_________, D_________ und E_________ ergibt dies Fr. 630.60 pro Kind. Für die beiden letztgenannten Kinder kämen noch die Kinderzula- gen von je Fr. 275.-- hinzu, die dem Vater auch ausbezahlt werden und die in der vor- genannten Berechnung nicht berücksichtigt wurden.

E. 4.4 Der Berufungskläger ging in seiner Schlussdenkschrift von einem Bedarf von Fr. 5'199.-- (u.a. Miete Fr. 1'700.--, Steuern Fr. 700.--) aus. Die Vorinstanz hat diesen Betrag um Fr. 600.-- für die Miete, Fr. 780.-- für den Unterhalt an J_________ und Fr. 170.-- für die Steuern reduziert, so dass ein Betrag von Fr. 3'649.-- resultierte. Der Be- rufungskläger hat diese Bedarfsrechnung der Vorinstanz in seiner Berufung bestritten. Er verlangte eine Erhöhung des Betrages um Fr. 100.-- für die Miete, Fr. 170.-- für die Steuern und Fr. 300.-- wegen einer zusätzlichen Pfändung. Unbestritten bleiben in der Bedarfsberechnung die Krankenkassenprämien von Fr. 245.--, die Auslagen für a) Tel- ecom/Mobiliar von Fr. 110.--, b) Arbeitsweg Fr. 214.-- und c) für auswärtiges Essen von Fr. 250.--. Mit Ausnahme der Krankenkassenprämien, die nach Abzug der Subventio- nen Fr. 118.75 (S. 236) betragen, können die anderen Beträge übernommen werden. Die übrigen Positionen gilt es im Einzelnen zu überprüfen.

E. 4.4.1 Der Berufungskläger und die Vorinstanz gingen von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.-- für einen alleinstehenden Schuldner aus. Dem kann vorliegend nicht gefolgt werden. Der Berufungskläger wohnt nachweislich mit Frau N_________ zusammen. Sie teilen sich Tisch und Bett, auch wenn dies der Berufungskläger bestreitet und Frau N_________ von nicht regelmässigen, sondern von gelegentlichen sexuellen Kontak- ten spricht. Die Kinder der Berufungsbeklagten sagten dieser denn auch, dass Frau N_________ im Schlafzimmer mit ihrem Vater schlafen würde. Die Kinder hätten kei- nen Grund, dies so zu sagen, wenn dem nicht so wäre, zumal sie ja ein gutes Verhält- nis zu ihrem Vater haben, wie dieser selber aussagt. Mithin ist von einem Grundbetrag von Fr. 850.--, nämlich vom Grundbetrag für ein Ehepaar resp. in einer Partnerschaft lebenden Personen von Fr. 1'700.-- auszugehen und dieser Betrag ist durch zwei zu teilen.

E. 4.4.2 Die Vorinstanz hat zudem nicht die gesamte Miete von Fr. 1'700.-- pro Monat akzeptiert, sondern sie um Fr. 600.-- reduziert. Zwischenzeitlich bezahlt der Beru- fungskläger nur mehr Fr. 1'200.-- pro Monat an Miete. Der Berufungskläger verlangt von Frau N_________ keine Beteiligung an der Miete. Dies kann nicht sein. Frau N_________ lebt mit dem Berufungskläger zusammen und hat demzufolge auch für einen Anteil an den Mietkosten aufzukommen. Dabei gilt es aber zu berücksichtigen, dass die Kinder D_________ und E_________ an den Wochenenden im vom Vater gemieteten Wohnhaus übernachten. Die Berufungsbeklagte lebt zugegebenermassen mit ihrem Lebenspartner zusammen und bezahlt diesem Fr. 500.-- pro Monat. Zumin- dest diesen Betrag muss sich auch der Berufungskläger für Frau N_________ an- rechnen lassen, zumal diese im Gegensatz zu Y_________ keine weiteren Nebenkos-

- 12 - ten bezahlt. Für die Miete kann ihm daher ein Betrag von Fr. 700.-- angerechnet wer- den.

E. 4.4.3 Was die Steuer betrifft, kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es geht nicht an, dass der Berufungskläger seinen Verpflichtungen gegenüber den Steuernbehörden nicht nachkommt und er dadurch noch besser ge- stellt wird, indem ihm ein höherer Bedarf angerechnet wird. Die Nachlässigkeit seines Handelns hat er allein zu tragen und darf sich nicht zu Lasten seiner Kinder auswirken, indem ihnen ein weniger hoher Unterhaltsbeitrag zugesprochen wird. Gemäss der nunmehr hinterlegten Steuerveranlagung 2010 hat der Berufungskläger Kantonssteu- ern im Betrag von Fr. 448.-- und Fr. 66.20 an direkten Bundessteuern zu bezahlen. Die Gemeindesteuern machen demzufolge maximal Fr. 600.-- aus. Mithin fällt ein Steuer- betrag von Fr. 92.85 an, der vorliegend zu berücksichtigen ist.

E. 4.4.4 Der Berufungskläger will, dass ihm der Unterhaltsbeitrag von Fr. 780.-- für sei- nen Sohn J_________ angerechnet wird. Dem ist nicht so. Wendet man nämlich die Berner Prozentberechnungsmethode an und geht von einem Prozentbetrag von 30 - 35% für drei Kinder aus, so wird bereits berücksichtigt, dass ein Betrag von Fr. 630.60 dem Sohn J_________ zukommt. Würde nun zusätzlich ein Betrag von Fr. 780.-- in die Bedarfrechnung aufgenommen, würde der Berufungskläger in der Weise bevorteilt, dass ein Betrag von Fr. 630.60 für seinen Sohn J_________ zwei Mal berücksichtigt würde, was nicht zulässig ist. Würde man den Unterhaltsbeitrag von Fr. 780.-- in die Bedarfrechnung des Berufungsbeklagten aufnehmen, müsste konsequenterweise von einem Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder D_________ und E_________ von 25% des Nettolohnes ausgegangen werden, was Fr. 717.35 pro Kind ausmachen würde (Fr. 5'732.83 davon 25% : 2). Mithin ist der Unterhaltsbeitrag von Fr. 780.-- an Sohn J_________ nicht in die Bedarfsrechnung aufzunehmen.

E. 4.4.5 Der Berufungskläger will zudem, dass ihm ein Betrag von Fr. 300.-- zum Bedarf hinzugezählt wird, weil ihm dieser Betrag mittels Pfändung vom Lohn abgezogen wer- den soll. Dies gestützt auf den neu eingereichten Beleg vom 4. Juli 2011 (S. 196). Dem ist aber keinesfalls so. Der Amtschef hat darin festgehalten, dass der Berufungskläger einen Zahlungsrückstand für die ausstehenden Alimente von Fr. 188'956.70 aufweise und ihn aufgefordert, monatlich Fr. 300.-- für die Abzahlung dieses Rückstandes zu bezahlen. Von einer Pfändung kann keine Rede sein und eine Zahlung dieses Betra- ges durch den Berufungskläger wurde nicht nachgewiesen. Dementsprechend kann der Betrag von Fr. 300.-- nicht in die Bedarfberechnung aufgenommen werden. Mithin ergibt sich für den Berufungskläger folgender Bedarf:

- Grundbetrag Fr. 850.--

- Krankenkassenprämien Fr. 118.75.--

- Telecom/Mobiliar Fr. 110.--

- Arbeitsweg Fr. 214.--

- für auswärtiges Essen Fr. 250.--

- Miete Fr. 700.--

- 13 -

- Steuern Fr. 92.85 Total Fr. 2'335.60

E. 4.5 Bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'732.85 netto und einem Bedarf von Fr. 2'335.60 verbleiben ihm Fr. 3'397.25. Davon kann er ohne Weiteres einen Unter- haltsbeitrag von Fr. 2'041.20 (Fr. 780.-- + 2 x Fr. 630.60) resp. Fr. 2'214.70 (Fr. 780.-- + 2 x Fr. 717.35) für seine drei Kinder bezahlen, da ihm auch nach der Zahlung dieser Beträge Fr. 1'356.05 resp. Fr. 1'155.55 bleiben. 5.

E. 5 M. X_________ est condamné à verser une contribution d’entretien pour son épouse le 1er de chaque mois de Fr. 300.--, ce jusqu’à ce que le dernier ait atteint l’âge de 16 ans.

E. 5.1 Nimmt man für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge die Zürcher Tabellen zu Hil- fe, so sehen diese einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'675.-- für eines von drei Kindern im Alter von dreizehn bis achtzehn Jahren vor. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zu- sammen: Ernährung Fr. 325.--, Bekleidung Fr. 110.--, Unterkunft Fr. 285.--, weitere Kosten Fr. 755.--, Pflege und Erziehung Fr. 200.--. Da E_________ das zehnte Alters- jahr erreicht hat, ist ihrer Mutter zuzumuten, eine 50 Prozent-Stelle anzunehmen. Ge- genwärtig arbeitet sie zu 40% und verdiente beim SMZ C_________ Fr. 14'502.-- in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Oktober 2011. Sie könnte mithin bei einer 50-prozentigen Anstellung Fr. 1'813.-- monatlich verdienen. Sie wohnt mit ih- rem Lebenspartner und ihren Kindern in M_________ und beteiligt sich an der Miete mit Fr. 500.--. Da die Berufungsbeklagte ihren Kindern Pflege und Erziehung in natura zukommen lässt, ist der Betrag für Pflege und Erziehung von Fr. 200.-- ausser Acht zu lassen. Was die Miete betrifft, so ist vom effektiven Mietzins von Fr. 500.-- auszugehen und davon ist dem Kind 1/5 des Betrages, vorliegend Fr. 100.-- anzurechnen. Die Kos- ten von „Ernährung“ und „Bekleidung“ sind landesweit ungefähr gleich hoch, weshalb die Tabellenwerte auch für das Wallis übernommen werden können. Der Posten „wei- tere Kosten“ ist den Walliser Verhältnissen anzupassen und um 15% zu reduzieren. Weitere Abzüge kommen nicht in Betracht, da sie in der Berechnung des Grundbetra- ges der Kindsmutter nicht berücksichtigt wurden (ZWR 2012 S. 49 ff.). Demnach gilt für den Posten „weitere Kosten“ ein Betrag von gerundet Fr. 640.--, was einem Unter- haltsbeitrag, nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 275.--, von Fr. 900.-- (Fr. 325.-- + Fr. 110.-- + Fr. 100.-- + Fr. 640.-- - Fr. 275.--) entspricht.

E. 5.2 Was den Bedarf der Kindsmutter betrifft, so setzt sich dieser wie folgt zusammen: Die Gesuchstellerin wohnt nachweislich mit Herrn L_________ und ihren Kindern zu- sammen. Mithin ist von einem Grundbetrag von Fr. 850.--, nämlich vom Grundbetrag für ein Ehepaar resp. in einer Partnerschaft lebenden Personen von Fr. 1'700.-- auszu- gehen und dieser Betrag ist durch zwei zu teilen. Die Berufungsbeklagte beteiligt sich mit Fr. 500.-- an der Miete von Herrn L_________, was vorliegend ebenfalls zu be- rücksichtigen ist. Weitere Nebenkosten können nicht berücksichtigt werden, da keine Belege eingereicht wurden. Was die Steuer betrifft, ist gestützt auf die hinterlegte Steuerveranlagung 2010 von einem Steuerbetrag von Fr. 100.-- auszugehen, da ein Reineinkommen von Fr. 19'956.-- ausgewiesen wird. Zusätzlich könnten noch die Krankenkassenprämie (KVG) abzüglich der Subventionen berücksichtigt werden. Die- se werden jedoch vollumfänglich subventioniert, so dass der Berufungsbeklagten hier

- 14 - keinerlei Auslagen anfallen. Die Berufungsbeklagte arbeitet beim Spitexdienst des SMZ, so dass sie auf ein Auto angewiesen ist. Sie kann das kleinere Auto von Herrn L_________ benutzen und bezahlt die Benzinkosten und die Versicherungen. Ent- sprechenden Belege wurden nicht eingereicht, weshalb kein Betrag berücksichtigt werden kann. Die Berufungsbeklagte hat den Pflegekurs des Roten Kreuzes besucht und für diesen Kurs Fr. 1'950.-- bezahlt. Dieses Geld wurde ihr von Herrn L_________ vorgeschossen und sie muss den Betrag zurückbezahlen. In welcher Zeit dies zu erfol- gen hat, wurde nicht erklärt. Mithin wird angenommen, dass dies innert 2 Jahren zu geschehen hat, so dass ihr hierfür Fr. 80.-- angerechnet werden. Zusätzlich gibt die Gesuchstellerin an, sie müsse Herrn L_________ auch noch die Auslagen für die Er- langung des Führerausweises zurückbezahlen. Diese Auslagen wurden vorliegend nicht nachgewiesen und da sie von Person zu Person sehr unterschiedlich sind, kann hiefür kein Betrag angenommen werden. Somit beläuft sich der Bedarf der Berufungs- beklagten auf Fr. 1'530.--. Sie leistet ihren Unterhalt für die beiden Kinder D_________ und E_________ durch Pflege und Erziehung. Zusätzlich dazu könnte auch ein Unterhaltsbeitrag in Form von Geldzahlungen erfolgen (BGE 120 II E. 3 a/cc). Die Aufteilung des Barbedarfs des Kin- des auf die Eltern findet aber dort seine Grenzen, wo ein Elternteil nicht in der Lage ist, seinen eigenen Bedarf zuzüglich des Anteils am Kindesunterhalt aus seinem eigenen Einkommen zu decken. Dies ist vorliegend bei der Berufungsbeklagten der Fall. Ihr Einkommen ermöglicht es ihr nicht zusätzlich zur Pflege und Erziehung, welche sie den Kindern in natura erbringt, noch einen Anteil des Barbedarfs zu übernehmen. In einem solchen Fall muss der andere Elternteil, sofern es seine finanziellen Verhältnisse er- lauben, die Differenz tragen (Bundesgerichtsurteil 5A_690/2010 vom 11. April 2011 E. 2.4).

6. Der Mittelwert der Berechnungsmethoden ergibt gerundet Fr. 760.-- pro Kind. Dazu kommen noch die Kinderzulagen von Fr. 275.-- für D_________ und E_________, welche weder im Nettolohn des Berufungsklägers noch im berechneten Unterhaltsbei- trag berücksichtigt wurden. Auch einen monatlichen Unterhaltbetrag von Fr. 2'300.-- (Fr. 780.-- + 2 x Fr. 760.--) vermag der Berufungskläger mit seinem monatlichen Ein- kommen von Fr. 5'732.85 netto und einem Bedarf von Fr. 2'335.60 ohne Weiteres zu bezahlen.

7. Der Berufungskläger bringt im Weiteren vor, dass ihm der Lohn gepfändet wird und er, wenn er einen höheren Unterhalt als Fr. 200.-- pro Kind und pro Monat zu bezahlen habe, nicht mehr über sein Existenzminimum verfüge und dieses müsse ihm belassen werden. Diese Ausführungen des Berufungsklägers stimmen nicht. Zum einem hat er gemäss der vom ihm hinterlegten Aufstellung durch das Amt für Inkasso und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (S. 196) Verlustscheine für Fr. 170’500.95 ausgestellt. Beträ- ge, die also nachweislich nicht bezahlt wurden. Gemäss derselben Bestätigung waren zum anderen am 4. Juli 2011 zusätzliche Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 38'743.95 offen und demnach auch nicht bezahlt.

- 15 - Wenn ihm nun total Fr. 2'298.-- von seinem Lohn a) für die Alimente der Kinder D_________ und E_________ (Fr. 1'518.--) gemäss Abänderungsentscheid vom 23. März 2009 und b) die Alimente von Fr. 780.-- für seinen Sohn J_________ gepfändet werden, kann dies vorliegend nicht berücksichtigt werden. Gerade um die Festlegung der Unterhaltsbeiträge an die Kinder D_________ und E_________ geht es vorlie- gend. Der Berufungskläger kann nicht geltend machen, ihm würde der Lohn gepfändet und daher könne er keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlen. Vielmehr hat er seiner Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Wenn er diesen nicht nachkommt, muss er mit einer Pfändung rechnen. Die Festlegung der Unterhaltsbeiträge hat nun mal zur Folge, dass bei Nichtzahlung derselben der Lohn gepfändet wird. Würde auf die Fest- legung der Unterhaltsbeiträge verzichtet oder diese reduziert, hätte dies zur Folge, dass schlussendlich keine oder nur mehr eine reduzierte Pfändung erfolgen könnte und der Berufungskläger würde dann keine oder zu niedrige Unterhaltsbeiträge bezah- len. Da es bei der Lohnpfändung um die festgelegten Unterhaltsbeiträge geht, ist diese Lohnpfändung bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge ausser Acht zu lassen. Berechnet man zudem das Existenzminimum des Berufungsklägers, so ist der Betrag von Fr. 92.85 der Steuern nicht mehr zu berücksichtigen. Der Bedarf von Fr. 2'335.60 reduziert sich um den Steuerbetrag, so dass von einem Existenzminimum des Beru- fungsklägers von Fr. 2'242.75 auszugehen ist. Einkommen

Fr. 5'732.85 Existenzminimum ./. Fr. 2'242.75 Unterhaltsbeiträge ./. Fr. 2'300.-- Diff.

Fr. 1'190.10 Mithin wird dem Berufungskläger durch die Festlegung der Unterhaltsbeiträge von je Fr. 760.-- für D_________ und E_________ und in Berücksichtigung eines Unterhalts- betrages von Fr. 780.-- für den Sohn aus erster Ehe nicht ins Existenzminimum einge- griffen.

8. In vollständiger Abweisung der Berufung hat der Berufungskläger an Y_________ als Inhaberin der elterlichen Sorge über die Kinder D_________ und E_________ ei- nen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 760.-- für die Kinder D_________ und E_________ zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Dies ab Rechtskraft des vorliegen- den Urteils und jeweils bis zur Mündigkeit des betreffenden Kindes resp. bis zum or- dentlichen Abschluss der Erstausbildung. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus auf den 1. des Monats zahlbar und basieren auf den Landesindex der Konsumentenpreise vom Oktober 2013 von 99.1 Punkten (De- zember 2010 = 100 Punkte) und sind jeweils zu Beginn jeden Jahres, erstmals auf den

1. Januar 2014 anzupassen. 9.

E. 6 Portant l’intérêt au taux de 5% dès chaque date d’échéance, les contributions d’entretien fixées sous chiffres 3 et 4 seront proportionnellement adaptées lors de chaque variation de dix points de l’indice suisse des prix à la consommation, par rapport à la référence de 103.4 juillet 2010 (base d’indice décembre 2005).

E. 7 Ordre est donné à l’employeur de M. X_________ de verser les montants dus à titre de contribution d’entretien directement en mains de Mme Y_________.

E. 8 Les avoirs LPP cotisés par chacun des époux durant le mariage sont partagés par moitié en conformité avec les articles 122 CCS et 22 LFLP.

E. 9 Le régime matrimonial est liquidé et les époux X_________ et Y_________ n’ont pas de prétention à faire valoir.

E. 9.1 Das Gericht hat in seinem Urteil die Prozesskosten, welche sowohl die Gerichts- kosten als auch die Parteientschädigung umfassen, festzulegen. Die Höhe der Pro- zesskosten richtet sich dabei nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton

- 16 - Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Ge- richts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf Fr. 2'679.-- (Gerichtsgebühr Fr. 2'500.-- und Fr. 179.-- Auslagen) festgelegt. Diese wurden nicht angefochten. Das Kantonsgericht hat keinen Anlass, die Höhe der Gerichtskosten anders zu berechnen oder abzuän- dern, da sie im Rahmen des GTar festgelegt wurden. Die Vorinstanz hat zudem die Gerichtskosten beiden Parteien zur Hälfte auferlegt (S.

1929) und diese Aufteilung wurde ebenfalls nicht angefochten. Da keine Partei voll- ständig durchgedrungen ist, ist dies auch nicht zu beanstanden. Es bleibt daher bei der hälftigen Teilung der Gerichtskosten, so dass jede Partei Fr. 1'339.50 zu bezahlen hat. Da beiden Parteien im vorinstanzlichen Verfahren der volle unentgeltliche Rechtsbei- stand gewährt wurde, hat der Kanton die Gerichtskosten vorläufig zu übernehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nach- resp. Rückzahlung verpflichtet, sobald diese dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

E. 9.2 Die Parteientschädigung vor erster Instanz, für die dieselbe Aufteilung wie für die Gerichtskosten gilt, umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei und ihre An- waltskosten. Das Anwaltshonorar beträgt für die Scheidung zwischen Fr. 1'100.-- bis Fr. 11’000.-- (Art. 34 Abs. 2 GTar). Der erstinstanzliche Richter hat die Parteientschä- digung auf Fr. 7'600.-- (Fr. 7'000.--; Honorar; Fr. 600.-- Auslagen) festgelegt. Gemäss Art. 118 Abs. 3 ZPO befreit die Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht von der Zahlung einer Parteientschädigung. Aufgrund der hälftigen Aufteilung, schuldet der Berufungskläger der Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren Fr. 3'800.-- und die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger ebenfalls Fr. 3'800.-- als Parteientschädigung. Der Rechtsbeistand, welcher gestützt auf die Bestimmungen über den unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt wurde, bezieht über die Rückzahlung der berechtigten Ausla- gen hinaus ein Honorar, welches 70 Prozent des Pauschalhonorars entspricht (Art. 30 GTar). Mithin stehen sowohl Rechtsanwältin B_________ wie auch Rechtsanwalt A_________ eine Entschädigung von Fr. 2'750.-- (Fr. 3500.-- x 70% + Fr. 300.--) als Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zu. Der Staat subrogiert in diesem Umfang in die Rechte der Parteien. Sobald sie dazu in der Lage sind, haben sie dem Staat Wallis den ihnen erlassenen Betrag zurück zu erstatten.

E. 9.3 Was das Berufungsverfahren betrifft, so war vor Kantonsgericht lediglich noch der Kindesunterhalt strittig. Der Berufungskläger ist mit seiner Berufung nicht durchge- drungen, weshalb er sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auch im Berufungsverfahren wird die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) auf Grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro- zessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostende- ckungs- und Äquivalenzprinzip (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar), jedoch entsprechend der

- 17 - für die Fälle erster Instanz geltenden Tabelle und in Berücksichtigung eines Redukti- onskoeffizienten von 60% festgelegt (Art. 19 GTar). Die Akten waren im vorliegenden Verfahren nicht sehr umfangreich und die Schwierigkeiten der zu beurteilenden Rechtsfragen hielten sich in Grenzen. Mündliche Schlussverhandlungen wurden nicht durchgeführt, hingegen wurden die Parteien und eine Zeugin befragt. Unter Berück- sichtigung der vorgenannten Kriterien erweist sich für das vorliegende Berufungsver- fahren eine Gebühr von Fr. 1’503.20 als angemessen. Zusätzlich erwuchsen dem Kan- tonsgericht Auslagen in der Höhe von Fr. 96.80 (Zeugengeld), so dass die Gerichts- kosten für das Berufungsverfahren insgesamt Fr. 1'600.-- betragen. Aufgrund des Aus- gangs des Verfahrens hat der Berufungskläger daher Fr. 1’600.-- an Gerichtskosten zu bezahlen. Da ihm vom Kantonsgericht für das Berufungsverfahren der volle unentgelt- liche Restbeistand zugestanden wurde, bezahlt der Staat Wallis vorab die Gerichtskos- ten. Der Berufungskläger ist zur Nach-, resp. Rückzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 3 ZPO).

E. 9.4 Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist ebenfalls um 60% gegen- über der vor erster Instanz massgebenden Tabelle zu kürzen (Art. 35 GTar). Wie be- reits festgehalten, war im Berufungsverfahren nur mehr der Kindesunterhalt strittig. Aufgrund der bereits oben genannten Kriterien rechtfertigt sich eine Entschädigung von Fr. 2'900.-- (inklusive Auslagen von Fr. 300.-- und Mehrwertsteuer). Der Berufungsklä- ger schuldet mithin der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'900.--. Darin inbegriffen ist auch die Entschädigung für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Da die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Partei nicht von der Zahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei befreit (Art. 118 Abs. 3 ZPO), schuldet der Berufungskläger der Berufungsbeklagten diese Parteientschädigung.

E. 9.5 Dem Berufungskläger wurde für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt A_________ zu seinem Offizialanwalt er- nannt. Da der Berufungskläger vollumfänglich unterliegt, ist dessen Rechtsvertreter durch den Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Gemäss Art. 30 GTar bezieht der Rechtsbeistand 70% des Pauschalhonorars, was, inklusive des Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege, Fr. 2’120.-- (Fr. 2600.-- x 70% + Fr. 300.--) ausmacht. Der Anspruch geht in diesem Umfang mit der Zahlung auf den Staat über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Sobald der Berufungskläger in der Lage dazu ist, hat er dem Staat Wallis den ihm erlassenen Betrag zurück zu erstatten.

- 18 -

E. 10 Die Klägerin schuldet der Beklagten eine angemessene, vom Gericht festzusetzende Parteientschädigung.

B. In der Replik vom 15. November 2010 erklärte Y_________, dass sie gegen ein gemeinsames Sorgerecht sei. Im Übrigen verwies sie vollumfänglich auf die Klage- denkschrift. Anlässlich der Vorverhandlung vom 2. Dezember 2010 hinterlegte X_________ eine ergänzende Stellungnahme. Im Übrigen hielten die Parteien ihre Rechtsbegehren aufrecht. C. Nach durchgeführtem Beweisverfahren hinterlegten die Parteien am 11. Mai 2011 die Schlussdenkschriften. Y_________ stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die zwischen Frau Y_________ und X_________ geschossene Ehe ist aufzulösen.

2. Die elterlicher Sorge und das Obhutsrecht über die beiden Kinder D_________ und E_________ sind Frau Y_________ zu übertragen.

3. Mangels einvernehmlicher Regelung gilt folgende Besuchsregelung:

- jedes erste und dritte Wochenende von Freitag 18 Uhr bis Sonntag 17 Uhr;

- vier Wochen Ferien im Jahr.

- an Ostern und Weihnachten alternativ.

4. Herr X_________ bezahlt ab Rechtskraft des Urteils Frau Y_________ bzw. dem Inhaber der elterlichen Sorge für seine beiden Kinder D_________ und E_________, jeweils am 1. des Monats, einen vorasusbezahlbaren monatlichen Unterhaltsbeitrag pro Kind von

a) Fr. 550.-- vom 7. bis zum 12. Lebensjahr zuzüglich Kinderzulagen

b) Fr. 630.-- vom 13. bis 18. Lebensjahr zuzüglich Kinderzulagen

Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten.

5. Die Unterhaltsbeiträge beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von 110.5 Punkte (Stand April 2011, Basis Mai 2000= 100 Punkte). Sie sind jeweis anlässlich einer Änderung des Indexes um 10 Punkte (nach oben und unten) proportional anzupassen.

6. Der jeweilige Arbeitgeber von Herrn X_________ ist anzuweisen, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge direkt an Frau Y_________ respektive dem Inhaber der elterlichen Sorge zu überweisen.

7. Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist vorgenommen worden; die Ehegatten X_________ et Y_________ gelten per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt.

8. Die hälftige Teilung der Austrittsleistungen hat gemäss BVG zu erfolgen.

9. Kosten von Verfahren gehen gemäss Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten des Fiskus, welcher Frau Y_________ eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten hat.

- 4 -

X_________ seinerseits hinterlegte nachfolgende Rechtsbegehren:

1. Die am 07.05.1998 zwischen den Ehegatten Y_________ und X_________ geschlossene Ehe zu scheiden.

2. Die elterliche Sorge der Kinder D_________ und E_________ wird der Kindsmutter übertragen.

3. Dem Kindsvater wird ein angemessenes Besuchsrecht eingeräumt, welches die Parteien grundsätzlich einvernehmlich regeln. Subsidiär steht dem Kindsvater ein Besuchsrecht zu wie folgt:

- Jedes erste und dritte Wochenende von Freitag 19.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr Bei fünf Wochenenden im Monat gilt obgenannte Regelung alternierend zwischen den Eltern.

- Eine Woche über Weihnachten / Neujahr

- Eine Woche über Ostern

- Zwei Wochen im Sommer

4. X_________ bezahlt monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 200.-- zzgl. Kinderzulagen an die gemeinsamen Kinder bis zur Mündigkeit.

5. X_________ bezahlt keine Unterhaltsbeiträge an Frau Y_________.

6. Die güterrechtliche Auseinandersetzung wurde bereits vorgenommen.

7. Die von den Parteien seit der Eheschliessung bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils im Rahmen der beruflichen Vorsorge geäufneten Austrittsleistungen seien gemäss Art. 122 ZGB zu teilen.

8. Die Kosten von Verfahren und Entscheid sind von der Klägerin zu tragen.

9. Die Klägerin schuldet der Beklagten eine angemessene, vom Gericht festzusetzende Parteientschädigung.

D. Mit Urteil vom 30. Mai 2011 entschied der Bezirksrichter:

1. Die am 07. Mai 1998 vor dem Zivilstandsbeamten in F_________ zwischen Y_________ und X_________ geschlossene Ehe wird geschieden.

2. Die elterliche Sorge der Kinder D_________, geb. am xxx 1998, und E_________, geb. am xxx 2001, wird der Mutter Y_________ übertragen.

3. Dem Vater X_________ wird gegenüber seinen beiden Kindern aus zweiter Ehe, D_________ und E_________, vgt., ein Besuchsrecht eingeräumt, dass er jedes erste und dritte Wochenende von Freitag 19.00 Uhr bis Sonntag um 19.00 Uhr ausüben kann. Bei fünf Wochenenden im Monat gilt obgenannte Regelung alternierend zwischen den Eltern. Darüber hinaus kann X_________ die Kinder eine Woche über Weihanchten / Neujahr, eine Woche über Ostern und zwei Wochen im Sommer zu sich nehmen. Eine anders lautende und auch weitergehende Abmachung zwischen den Parteien bleibt vorbehalten.

4. Die güterrechtliche Auseinandersetzung unter den Ehegatten wurde bereits vorgenommen. Y_________ stellt keinen Antrag auf Zusprechung eines nachehelichen Unterhaltes im Sinne von Art. 125 ZGB.

5. X_________ bezahlt Y_________ als Inhaberin der elterlichen Sorge über die Kinder D_________ und E_________, vgt.:

a) Fr. 600.00 im Monat, zuzüglich Kinderzulagen, für das Kind D_________, geb. am xxx 1998, ab Rechtskraft dieses Urteils bis mindestens zu dessen Mündigkeit, bzw. bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung.

b) Fr. 565.00 im Monat, zuzüglich Kinderzulagen, für das Kind E_________, geb. xxx.2001, ab Rechtskraft dieses Urteils bis zum erfüllten 12. Alterjahr und ebenfalls für E_________.

- 5 -

c) Fr. 600.00 im Monat, zuzüglich Kinderzulagen , ab erfülltem 12. Altersjahr bis mindestens zu deren Mündigkeit, bzw. bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung.

d) Die Beiträge sind zahlbar im Voraus auf den 01. des Monats und werden der Teuerung angepasst, ausgehend vom Landesindex der Konsumentenpreise Basis Dezember 2010. Die Anpassung an den Landesindex erfolgt jeweils zu Beginn eines jeden Jahres, erstmals auf den 01. Januar 2012 (Basis Dezember 2010: 104.2 Punkte).

6. Die nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen des jeweils anderen Ehegatten werden gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB hälftig aufgeteilt.

7. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 179.--, gehen zu Lasten des Rechtsbeistandes.

8. Die Offizialanwälte werden zu Lasten des Rechtsbeistandes mit einem reduzierten Honorar von je Fr. 4'900.00, zuzüglich Auslagen von je Fr. 600.00.

E. Gegen dieses Urteil legte X_________ (nachfolgend Berufungskläger) am 29. Au- gust 2011 Berufung ein und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Berufung sei gutzuheissen.

2. Ziff. 5 des Urteils vom 30.05.2011 sei abzuändern wie folgt: X_________ bezahlt an Y_________ als Inhaberin der elterlichen Sorge über die Kinder D_________ und E_________, vgt.:

a. CHF 200.-- im Monat, zuzüglich Kinderzulagen, für das Kind D_________, geb. am xxx 1998, ab Rechtskraft dieses Urteils bis mindestens zu dessen Mundigkeit, bzw. bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung.

b. CHF 200.-- im Monat zuzüglich Kinderzulagen, für das Kind E_________, geb. am xxx 2001, ab Rechtskraft dieses Urteils bis mindestens zu deren Mündigkeit, bzw. bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung.

3. a. Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren der vollständige unentgeltliche Rechtsbeistand gewährt, unter Bezeichnung von Rechtsanwalt A_________, zum Offizialanwalt mit Substitutionsrecht an seine Büropartner.

b. Kosten von Berufungsverfahren und Urteil seien dem Staat Wallis aufzuerlegen.

c. Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

F. Y_________ (nachfolgend Berufungsbeklagte) hinterlegte am 6. Oktober 2011 eine Berufungsantwort und verlangte die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge für den Berufungskläger resp. den Staat Wallis. Gleichzeitig stellte auch sie das Gesuch um vollständigen unentgeltlichen Rechtsbeistand. G. Mit Eingabe vom 10. November 2011 nahm der Berufungsbeklagte Stellung zur Be- rufungsantwort, hielt seine Rechtsbegehren gemäss Berufung aufrecht und verlangte zudem, dass das Gesuch der Berufungsbeklagten um unentgeltlichen Rechtsbeistand abzuweisen sei. H. Am 26. Januar 2012 wurde vor dem Kantonsgericht eine Parteieinvernahme beider Parteien durchgeführt. Die Zeugin N_________ wurde am 17. Februar 2012 befragt.

- 6 - I. Über die Gesuche um unentgeltlichen Rechtsbeistand beider Parteien hat das Kan- tonsgericht am 21. November 2013 in separaten Entscheiden befunden. Beiden wurde der volle unentgeltliche Rechtsbeistand gewährt unter gleichzeitiger Ernennung von Rechtsanwältin B_________ zur Offizialanwältin von Y_________ und Rechtsanwalt A_________ zum Offizialanwalt von X_________.

DAS KANTONSGERICHT stellt fest und zieht in Erwägung

1.

Dispositiv
  1. Die Berufung von X_________ wird abgewiesen.
  2. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 2’679.-- werden zu gleichen Teilen mit je Fr. 1’339.50.--X_________ und Y_________ auferlegt. Diese werden vorläufig vom Staat bezahlt, unter Nach- resp Rückzahlungspflicht von Y_________ und X_________, sobald diese dazu in der Lage sind.
  3. X_________ schuldet Y_________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3’800.-- und Y_________ schuldet X_________ ebenfalls eine Parteientschädigung von Fr. 3’800.-- für das erstinstanzliche Verfa- hren.
  4. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwältin B_________ als Offizialanwältin von Y_________ und Rechtsanwalt A_________ als Offizialanwalt von X_________ eine Entschädigung von je Fr. 2’750.-- für das erstinstanzliche Verfahren. Der Staat subrogiert in diesem Umfang in die Rechte der Parteien. Sobald sie dazu in der Lage sind, haben sie dem Staat Wallis den ihnen erlassen Betrag zurückzuerstatten.
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’600.-- gehen zu Lasten von X_________. Der Staat Wallis bezahlt diesen Betrag unter Nach-, resp. Rückzahlungspflicht von X_________, sobald dieser dazu in der Lage ist.
  6. X_________ bezahlt bezahlt Y_________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2’900.-- (inkl. Auslagen).
  7. Für das Berufungsverfahren bezahlt der Staat Wallis an Rechtsanwalt A_________ als Offizialanwalt von X_________ eine Entschädigung von Fr. 2’120.--. Der Fiskus subrogiert in diesem Umfang in die Rechte des Beru- fungsklägers. Sobald X_________ in der Lage dazu ist, hat er dem Staat Wallis den ihm erlassenen Betrag zurückzuerstatten. Sitten, 22.November 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Mit Urteil vom 23. Januar 2014 (5A_54/2014) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen nicht ein. C1 11 153

URTEIL VOM 22.NOVEMBER 2013

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Besetzung: Hermann Murmann, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Lionel Seeberger, Kantonsrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt A_________

gegen

Y_________, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin B_________

(Kindesunterhalt) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 30. Mai 2011

- 2 -

Verfahren

A. Nach gescheitertem Vermittlungsversuch reichte Y_________ am 23. August 2010 beim Bezirksgericht in C_________ eine Scheidungsklage gegen ihren Ehemann X_________ ein. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:

Préalablément

1. M. X_________ est condamné au versement d’une provisio ad litem, subsidiairement Mme Y_________ est mise au bénéfice de l’assistance judiciaire totale et Me B_________ étant désignée comme avocate d’office.

Au fond

2. Le mariage conclu le 7 mai 1998 entre Mme Y_________ et M.X_________ est dissout par le divorce.

3. La garde et l’autorité parentale sur les enfants D_________ et E_________ sont attribuées à leur mère.

4. M. X_________ est condamné à verser une contribution d’entretien pour ses deux enfants le 1er de chaque mois de la façon suivante, allocations familiales en sus :

de 7 ans jusqu’à 12 ans : Fr. 500.-- et

de 13 jusqu’à la majorité : Fr. 550.-- 5 M. X_________ est condamné à verser une contribution d’entretien pour son épouse le 1er de chaque mois de Fr. 300.--, ce jusqu’à ce que le dernier ait atteint l’âge de 16 ans.

6 Portant l’intérêt au taux de 5% dès chaque date d’échéance, les contributions d’entretien fixées sous chiffres 3 et 4 seront proportionnellement adaptées lors de chaque variation de dix points de l’indice suisse des prix à la consommation, par rapport à la référence de 103.4 juillet 2010 (base d’indice décembre 2005).

7. Ordre est donné à l’employeur de M. X_________ de verser les montants dus à titre de contribution d’entretien directement en mains de Mme Y_________.

8. Les avoirs LPP cotisés par chacun des époux durant le mariage sont partagés par moitié en conformité avec les articles 122 CCS et 22 LFLP.

9. Le régime matrimonial est liquidé et les époux X_________ et Y_________ n’ont pas de prétention à faire valoir.

10. Les frais de procédure et de jugement sont à la charge de M. X_________ qui versera une indemnité équitable à titre de dépens à Mme Y_________.

Am 11. Oktober 2010 reichte X_________ eine Klageantwort und Widerklage ein und stellte folgende Anträge:

1. Das klägerische Gesuch einer provisio ad litem ist abzuweisen.

2. Dem Beklagten wird der vollständige unentgeltliche Rechtsbeistand gewährt.

3. Die am 07.05.1998 zwischen den Ehegatten Y_________ und X_________ geschlossene Ehe ist zu scheiden.

4. Die elterliche Sorge der Kinder D_________ und E_________ wird den Kindseltern gemeinsam übertragen.

- 3 -

5. X_________ bezahlt monatliche Unterhaltbeiträge von je Fr. 200.-- zzgl. Kinderzulagen an die gemeinsamen Kinder bis zur Mündigkeit.

6. X_________ bezahlt keine Unterhaltsbeiträge an Frau Y_________.

7. Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist vorzunehmen wie rechtens.

8. Die von den Parteien seit der Eheschliessung bis zur Rechtskraft des Scheidungsunrteils im Rahmen der beruflichen Vorsorge geäufneten Austrittsleistungen seien gemäss Art. 122 ZGB zu teilen.

9. Die Kosten von Verfahren und Entscheid sind von der Klägerin zu tragen.

10. Die Klägerin schuldet der Beklagten eine angemessene, vom Gericht festzusetzende Parteientschädigung.

B. In der Replik vom 15. November 2010 erklärte Y_________, dass sie gegen ein gemeinsames Sorgerecht sei. Im Übrigen verwies sie vollumfänglich auf die Klage- denkschrift. Anlässlich der Vorverhandlung vom 2. Dezember 2010 hinterlegte X_________ eine ergänzende Stellungnahme. Im Übrigen hielten die Parteien ihre Rechtsbegehren aufrecht. C. Nach durchgeführtem Beweisverfahren hinterlegten die Parteien am 11. Mai 2011 die Schlussdenkschriften. Y_________ stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die zwischen Frau Y_________ und X_________ geschossene Ehe ist aufzulösen.

2. Die elterlicher Sorge und das Obhutsrecht über die beiden Kinder D_________ und E_________ sind Frau Y_________ zu übertragen.

3. Mangels einvernehmlicher Regelung gilt folgende Besuchsregelung:

- jedes erste und dritte Wochenende von Freitag 18 Uhr bis Sonntag 17 Uhr;

- vier Wochen Ferien im Jahr.

- an Ostern und Weihnachten alternativ.

4. Herr X_________ bezahlt ab Rechtskraft des Urteils Frau Y_________ bzw. dem Inhaber der elterlichen Sorge für seine beiden Kinder D_________ und E_________, jeweils am 1. des Monats, einen vorasusbezahlbaren monatlichen Unterhaltsbeitrag pro Kind von

a) Fr. 550.-- vom 7. bis zum 12. Lebensjahr zuzüglich Kinderzulagen

b) Fr. 630.-- vom 13. bis 18. Lebensjahr zuzüglich Kinderzulagen

Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten.

5. Die Unterhaltsbeiträge beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von 110.5 Punkte (Stand April 2011, Basis Mai 2000= 100 Punkte). Sie sind jeweis anlässlich einer Änderung des Indexes um 10 Punkte (nach oben und unten) proportional anzupassen.

6. Der jeweilige Arbeitgeber von Herrn X_________ ist anzuweisen, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge direkt an Frau Y_________ respektive dem Inhaber der elterlichen Sorge zu überweisen.

7. Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist vorgenommen worden; die Ehegatten X_________ et Y_________ gelten per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt.

8. Die hälftige Teilung der Austrittsleistungen hat gemäss BVG zu erfolgen.

9. Kosten von Verfahren gehen gemäss Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten des Fiskus, welcher Frau Y_________ eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten hat.

- 4 -

X_________ seinerseits hinterlegte nachfolgende Rechtsbegehren:

1. Die am 07.05.1998 zwischen den Ehegatten Y_________ und X_________ geschlossene Ehe zu scheiden.

2. Die elterliche Sorge der Kinder D_________ und E_________ wird der Kindsmutter übertragen.

3. Dem Kindsvater wird ein angemessenes Besuchsrecht eingeräumt, welches die Parteien grundsätzlich einvernehmlich regeln. Subsidiär steht dem Kindsvater ein Besuchsrecht zu wie folgt:

- Jedes erste und dritte Wochenende von Freitag 19.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr Bei fünf Wochenenden im Monat gilt obgenannte Regelung alternierend zwischen den Eltern.

- Eine Woche über Weihnachten / Neujahr

- Eine Woche über Ostern

- Zwei Wochen im Sommer

4. X_________ bezahlt monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 200.-- zzgl. Kinderzulagen an die gemeinsamen Kinder bis zur Mündigkeit.

5. X_________ bezahlt keine Unterhaltsbeiträge an Frau Y_________.

6. Die güterrechtliche Auseinandersetzung wurde bereits vorgenommen.

7. Die von den Parteien seit der Eheschliessung bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils im Rahmen der beruflichen Vorsorge geäufneten Austrittsleistungen seien gemäss Art. 122 ZGB zu teilen.

8. Die Kosten von Verfahren und Entscheid sind von der Klägerin zu tragen.

9. Die Klägerin schuldet der Beklagten eine angemessene, vom Gericht festzusetzende Parteientschädigung.

D. Mit Urteil vom 30. Mai 2011 entschied der Bezirksrichter:

1. Die am 07. Mai 1998 vor dem Zivilstandsbeamten in F_________ zwischen Y_________ und X_________ geschlossene Ehe wird geschieden.

2. Die elterliche Sorge der Kinder D_________, geb. am xxx 1998, und E_________, geb. am xxx 2001, wird der Mutter Y_________ übertragen.

3. Dem Vater X_________ wird gegenüber seinen beiden Kindern aus zweiter Ehe, D_________ und E_________, vgt., ein Besuchsrecht eingeräumt, dass er jedes erste und dritte Wochenende von Freitag 19.00 Uhr bis Sonntag um 19.00 Uhr ausüben kann. Bei fünf Wochenenden im Monat gilt obgenannte Regelung alternierend zwischen den Eltern. Darüber hinaus kann X_________ die Kinder eine Woche über Weihanchten / Neujahr, eine Woche über Ostern und zwei Wochen im Sommer zu sich nehmen. Eine anders lautende und auch weitergehende Abmachung zwischen den Parteien bleibt vorbehalten.

4. Die güterrechtliche Auseinandersetzung unter den Ehegatten wurde bereits vorgenommen. Y_________ stellt keinen Antrag auf Zusprechung eines nachehelichen Unterhaltes im Sinne von Art. 125 ZGB.

5. X_________ bezahlt Y_________ als Inhaberin der elterlichen Sorge über die Kinder D_________ und E_________, vgt.:

a) Fr. 600.00 im Monat, zuzüglich Kinderzulagen, für das Kind D_________, geb. am xxx 1998, ab Rechtskraft dieses Urteils bis mindestens zu dessen Mündigkeit, bzw. bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung.

b) Fr. 565.00 im Monat, zuzüglich Kinderzulagen, für das Kind E_________, geb. xxx.2001, ab Rechtskraft dieses Urteils bis zum erfüllten 12. Alterjahr und ebenfalls für E_________.

- 5 -

c) Fr. 600.00 im Monat, zuzüglich Kinderzulagen , ab erfülltem 12. Altersjahr bis mindestens zu deren Mündigkeit, bzw. bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung.

d) Die Beiträge sind zahlbar im Voraus auf den 01. des Monats und werden der Teuerung angepasst, ausgehend vom Landesindex der Konsumentenpreise Basis Dezember 2010. Die Anpassung an den Landesindex erfolgt jeweils zu Beginn eines jeden Jahres, erstmals auf den 01. Januar 2012 (Basis Dezember 2010: 104.2 Punkte).

6. Die nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen des jeweils anderen Ehegatten werden gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB hälftig aufgeteilt.

7. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 179.--, gehen zu Lasten des Rechtsbeistandes.

8. Die Offizialanwälte werden zu Lasten des Rechtsbeistandes mit einem reduzierten Honorar von je Fr. 4'900.00, zuzüglich Auslagen von je Fr. 600.00.

E. Gegen dieses Urteil legte X_________ (nachfolgend Berufungskläger) am 29. Au- gust 2011 Berufung ein und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Berufung sei gutzuheissen.

2. Ziff. 5 des Urteils vom 30.05.2011 sei abzuändern wie folgt: X_________ bezahlt an Y_________ als Inhaberin der elterlichen Sorge über die Kinder D_________ und E_________, vgt.:

a. CHF 200.-- im Monat, zuzüglich Kinderzulagen, für das Kind D_________, geb. am xxx 1998, ab Rechtskraft dieses Urteils bis mindestens zu dessen Mundigkeit, bzw. bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung.

b. CHF 200.-- im Monat zuzüglich Kinderzulagen, für das Kind E_________, geb. am xxx 2001, ab Rechtskraft dieses Urteils bis mindestens zu deren Mündigkeit, bzw. bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung.

3. a. Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren der vollständige unentgeltliche Rechtsbeistand gewährt, unter Bezeichnung von Rechtsanwalt A_________, zum Offizialanwalt mit Substitutionsrecht an seine Büropartner.

b. Kosten von Berufungsverfahren und Urteil seien dem Staat Wallis aufzuerlegen.

c. Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

F. Y_________ (nachfolgend Berufungsbeklagte) hinterlegte am 6. Oktober 2011 eine Berufungsantwort und verlangte die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge für den Berufungskläger resp. den Staat Wallis. Gleichzeitig stellte auch sie das Gesuch um vollständigen unentgeltlichen Rechtsbeistand. G. Mit Eingabe vom 10. November 2011 nahm der Berufungsbeklagte Stellung zur Be- rufungsantwort, hielt seine Rechtsbegehren gemäss Berufung aufrecht und verlangte zudem, dass das Gesuch der Berufungsbeklagten um unentgeltlichen Rechtsbeistand abzuweisen sei. H. Am 26. Januar 2012 wurde vor dem Kantonsgericht eine Parteieinvernahme beider Parteien durchgeführt. Die Zeugin N_________ wurde am 17. Februar 2012 befragt.

- 6 - I. Über die Gesuche um unentgeltlichen Rechtsbeistand beider Parteien hat das Kan- tonsgericht am 21. November 2013 in separaten Entscheiden befunden. Beiden wurde der volle unentgeltliche Rechtsbeistand gewährt unter gleichzeitiger Ernennung von Rechtsanwältin B_________ zur Offizialanwältin von Y_________ und Rechtsanwalt A_________ zum Offizialanwalt von X_________.

DAS KANTONSGERICHT stellt fest und zieht in Erwägung

1. 1.1 Die Scheidungsklage wurde am 23. August 2010 beim Bezirksgericht eingereicht und das Verfahren war am 1. Januar 2011, als die Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft trat, noch rechtshängig, so dass das bisherige Verfahrensrecht (nach Walliser ZPO) bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (erste Instanz) galt (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts C_________ datiert vom 30. Mai 2011 und wurde den Parteien am 27. Juni 2011 zugestellt, also nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung, weshalb für das Rechtsmittelverfahren das Recht gilt, das bei Eröffnung des Entscheides am 27. Juni 2011 in Kraft war (Art. 405 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 130), mithin das neue Verfahrensrecht gemäss der Schweize- rischen Zivilprozessordnung. 1.2 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwer- den, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Mit Berufung anfechtbar sind erstinstanzliche End- und Zwischenentschei- de (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beru- fung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist der Scheidungs- punkt nicht strittig, sondern lediglich der Kindesunterhalt, mithin handelt es sich um ei- ne vermögensrechtliche Angelegenheit (Bundesgerichtsurteil 5A_663/2011 vom 8. De- zember 2011 E. 1 = unveröffentlichte Erwägung von BGE 137 III 617). Gemäss zuletzt aufrechterhalten Begehren vor erster Instanz verlangte die Berufungsbeklagte einen Unterhalt von monatlich Fr. 550.-- pro Kind vom 7. bis zum 12. Altersjahr und danach bis zum 18. Altersjahr Fr. 630.-- pro Kind. Der Berufungskläger wollte hingegen ledig- lich Fr. 200.-- pro Kind und pro Monat bezahlen. Demnach waren total Fr. 66'100.-- (D_________ Fr. 27'090.--, E_________ Fr. 39'010.--) strittig. Mithin ist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Brig zulässig. Da die Berufung frist- und formge- recht (Art. 311 ZPO) eingereicht wurde, ist darauf grundsätzlich einzutreten. 1.3 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochten Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 ZPO, Art. 148 Abs. 1 ZGB). Da lediglich die Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils angefochten wurde, sind die übrigen Ziffern des Urteils, mit Ausnahme der Kostenverteilung, falls das Kantonsgericht neu ent- scheidet, in Rechtskraft erwachsen.

- 7 - 1.4 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Genau dies rügt der Berufungskläger denn auch. Die Vorinstanz sei vom falschen Nettolohn ausgegan- gen und als Folge dieser unrichtigen Sachverhaltsfeststellung werde in das Existenz- minimum des Berufungsklägers eingegriffen, was eine unrichtige Rechtsanwendung darstelle. Seine Vorbringen sind mithin zulässige Rügen im Rahmen einer Berufung. Die Rechtsmittelinstanz hat den angefochtenen Entscheid im Rahmen der vorgetrage- nen Berufungsgründe mit voller Kognition in allen Rechts- und Sachfragen neu zu be- urteilen. 1.5 Gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO gilt für die kinderrechtlichen Belange und damit auch für die Festlegung von Kinderunterhaltsbeiträgen in familienrechtlichen Angelegenhei- ten die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz, d.h. das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und ohne Bindung an die Parteianträge zu entscheiden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; BGE 129 III 417 E. 2.1 mit weiteren Hin- weisen, 128 III 411 E. 3.2.1; ZWR 2005 S. 261 E. 4.1.2, 2004 S. 132 E. 3b/bb; Schweighauser, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 2. A., Bern 2011, N. 1, 9 ff. zu Anh. ZPO Art. 296; Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 2. A., Bern 2011, N. 4 zu Anh. ZPO Art. 272; Haus- heer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. A., Bern 2010, N. 09.73; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 41 zu Art. 176 ZGB. Das Gericht hat zudem selbst bei Fehlen der Parteianträge zu entscheiden (BGE 128 III 411 E. 3.1). Die Offizialmaxime ist nicht nur zugunsten, sondern auch zu- lasten des Kindes anzuwenden bzw. zugunsten des Unterhaltspflichtigen. Die Parteien sind indes bei der Feststellung des Sachverhalts zur Mitwirkung verpflichtet (BGE 128 III 411 E. 3.2.1). 1.6 Der Berufungskläger macht in seiner Berufung vom 29. August 2011 als neue Tat- sache geltend, dass ihm das Amt für Inkasso und Bevorschussung von Unterhaltsbei- trägen mit Schreiben vom 4. Juli 2011 mitgeteilt habe, dass ihm in Zukunft ein Betrag von Fr. 300.-- zusätzlich gepfändet werden solle. Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsver- fahren nur noch beschränkt berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten. Echte Noven sind Tatsachen oder Beweismittel, welche (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem die jeweilige Partei sich vor der Urteilsfällung letztmals äussern konnte. Sie sind im Berufungsverfahren zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Demgegenüber sind unechte Noven Tatsachen und Beweismittel, welche bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Äusserungsmöglichkeit bestanden, die jedoch aus irgendwelchen Gründen damals nicht geltend gemacht wor- den sind. Die Zulassung unechter Noven wird im Berufungsverfahren beschränkt. Die Regelung von Art. 317 Abs. 1 ZPO ist abschliessend und gilt auch im Bereich der Un- tersuchungsmaxime (vgl. BGE 138 III 625 mit Hinweisen). Das Schreiben des Amtes für Inkasso und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen datiert vom 4. Juli 2011 und ging beim Berufungskläger dementsprechend erst nach

- 8 - der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils ein. Es wurde mit der Berufung hinterlegt, so dass es als echtes Novum zu den Akten genommen wird. Der Inhalt dieses Schrei- ben wird durch das Gericht zu würdigen sein.

2. X_________ und Y_________ heirateten am 7. Mai 1998 in F_________. Dies nachdem die erste Ehe von X_________ mit G_________ , geb. H_________ , am xxx 1998 geschieden worden war. Aus der ersten Ehe gingen zwei Kinder, nämlich I_________ , geb. am xxx 1990, und J_________ , geb. xxx September 1994, hervor. Aus der zweiten Ehe stammen D_________, geb. am 31. August 1998, und E_________, geb. am 3. Mai 2001. X_________ arbeitet bei K_________ . Er hat sei- ne Arbeitstätigkeit auf 90% reduziert, da er sich am Mittwochnachmittag um seine Kin- der kümmern wollte. Im Jahre 2012 verdiente er Fr. 5'137.65 brutto zuzüglich Kinderzu- lagen von Fr. 550.-- (2 x Fr. 275.--). Eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass er bei ihm nicht zu 100 Prozent arbeiten könne, hat X_________ jedoch nicht hinterlegt. Während der Ehe und nach der Trennung im Februar 2008 arbeitete Y_________ als Serviertochter während insgesamt 34 Monaten im Restaurant Bergheim in F_________ . Seit April/Mai 2008 lebt sie mit L_________ zusammen. Im Jahre 2010 zogen sie mit den Kindern D_________ und E_________ nach M_________. Frau X_________ beteiligt sich mit Fr. 500.-- pro Monat an der Miete. Sie bezahlt zudem die Heizungskosten für die untere Wohnung. Im selben Jahr absolvierte Y_________ den Pflegehelferkurs des Schweizerischen Roten Kreuzes. Sie arbeitet seit dem 10. Januar 2011 beim Sozialmedizinischen Zentrum in C_________ (Spitex) und verdient Fr. 27.-- brutto pro Stunde. Insgesamt erhielt sie im Januar 2011 Fr. 1'200.-- und im Februar 2011 Fr. 1'800.-- für eine Tätigkeit von 40 Prozent ausbezahlt. In den ersten 10 Mona- ten des Jahres 2011 wurden ihr Fr. 14'502.-- netto ausbezahlt. X_________ bewohnt ein Einfamilienhaus in F_________ mit 5 Zimmern mit „einer Kollegin“, wie er sagt, welches er für Fr. 1'200.-- pro Monat mietet. Ein Zimmer des Hauses beansprucht Frau N_________ , welche auch das Wohnzimmer und die Küche mit X_________ teilt. Sie verfügt zudem über ihr eigenes WC. Für die Benutzung des Zimmers, des WC und die Mitbenutzung der Küche und des Wohnzimmers bezahlt sie X_________ nichts. Wäh- rend X_________ bestreitet, mit Frau N_________ intim zu sein, erklärte diese an- lässlich ihrer Befragung vor Kantonsgericht, dass sie mit X_________ verschiedentlich Geschlechtsverkehr hatte, jedoch nicht regelmässig. Die Kinder von X_________ er- klärten ihrer Mutter gegenüber, dass Frau N_________ und X_________ im gleichen Zimmer schlafen würden. 3. 3.1 Nach Art. 133 Abs. 1 ZGB hat das Gericht im Scheidungsverfahren den vom nicht sorgeberechtigten Elternteil zu leistenden Unterhaltsbeitrag für die gemeinsamen un- mündigen Kinder festzulegen, wobei der Unterhaltsbeitrag auch über die Mündigkeit der zu unterhaltenden Kinder hinaus festgelegt werden kann. Im diesem Fall wird der Unterhaltsbeitrag für das Kind nach Art. 285 ZGB bemessen. Er soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern entspre- chen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB).

- 9 - Das Gesetz schreibt dem Gericht keine bestimmte Methode der Unterhaltsberechnung vor (BGE 120 III 411 E. 3.2.2). Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages bleibt ein Er- messensentscheid, bei dem alle bedeutenden Umstände berücksichtigt werden müs- sen (Bundesgerichtsurteile 5A_ 690/2010 vom 21. April 2011, 5C.278/2000 vom 4. Ap- ril 2001). Dabei gelangen in der Praxis verschiedene Bemessungsmethoden zur An- wendung und eine gewisse Pauschalisierung ist unumgänglich. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf die Zürcher Tabellen abge- stellt werden, soweit die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden. Dabei können namentlich gestützt auf die individuelle Lebensstellung der Eltern mit niedrigem Einkommen und das regionale Lebenskostenniveau auch Korrekturen nach unten an- gebracht werden (BGE 120 II E. 3, Bundesgerichtsurteile 5A_690/2010 vom 21. April 2011, 5C.278/2000 vom 4. April 2001; Guglielmonti/Trezin, Die Berechnung des Unter- haltsbeitrages für unmündige Kinder in der Scheidung, AJP 1993, S. 9 f.; Breitschmid, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 285 ZGB; Hegnauer, Berner Kommentar, N. 33 zu Art. 285 ZGB). Es kann aber auch die Berner Prozentregel herangezogen werden. Die Faustregel hält folgende Prozentbeträge fest: Der Unterhalt für ein Kind beträgt 10- 15%, für zwei Kinder 25%, für drei Kinder 30-35% und für vier Kinder 36-40% des Net- toeinkommes des unterhaltspflichtigen Elternteils (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, N. 02.20, 08.75) Auf diese Prozentregel hat die Vorinstanz ihren Entscheid abgestützt und die Berech- nungsmethode wurde denn auch vom Berufungskläger nicht kritisiert.

4. Der Berufungsbeklagte beanstandet das von der Vorinstanz festgesetzte Nettoein- kommen und die Bedarfsberechung. Diese gilt es vorliegend zu überprüfen. 4.1 Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist grundsätzlich vom tatsächlich er- zielten Nettoerwerbseinkommen auszugehen. Es darf vom tatsächlichen Leistungs- vermögen des Pflichtigen, das, wie erwähnt, die Voraussetzung und Bemessungs- grundlage der Beitragspflicht bildet, abgewichen und statt dessen von einem hypotheti- schen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Wil- len bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er ef- fektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben (BGE 128 III 4 E. 4a, 127 III 136 E. 2a in fine, 119 II 314 E. 4a, 117 II 16 E. 1b, 110 II 116 E. 2a). Eine Verschlechterung, die auf einer Abnahme des Einkommens beruht, ist nur beacht- lich, wenn sie nicht vom Schuldner freiwillig (oder gar in der Absicht, den Unterhaltsan- spruch zu schmälern) herbeigeführt wurde, denn der Schuldner soll die Folgen der sei- ne Lebensführung betreffenden Entscheide selber tragen und nicht auf seine Unter- haltsgläubiger abwälzen (vgl. Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 09.131 und bestätigend Bundesgerichtsurteil 5A.98/2007 vom 8. Juni 2007 E. 3.3). Mit anderen Worten, hat eine Partei ihr Einkommen freiwillig vermindert, könnte sie aber wieder ein höheres Einkommen erzielen und ist ihr dies auch zumutbar, so kann für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge auf dieses hypothetische, höhere Einkom-

- 10 - men abgestellt werden (BGE 119 II 314 E. 4a). Aus welchem Grund ein Ehegatte auf das ihm angerechnete höhere Einkommen verzichtet, ist im Prinzip unerheblich (BGE 128 III 4 E. 4a). Die Anrechnung eines hypothetischen, höheren Einkommens hat keinen pönalen Cha- rakter. Es geht vielmehr darum, dass der Unterhaltspflichtige das Einkommen zu erzie- len hat, das ihm zur Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich möglich und zumutbar ist. Kri- terien hierzu sind die berufliche Qualifikation, das Alter, der Gesundheitszustand und die Situation auf dem Arbeitsmarkt (BGE 128 III 4 E. 4a; Bundesgerichtsurteil 5A_685/2007 vom 26. Februar 2008 mit Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Unterlässt es ein Ehegatte aus bösem Willen oder aus Nachlässigkeit oder verzichtet er freiwillig darauf, ein für den Familienunterhalt ausreichendes Einkommen zu erzie- len, kann auf das Einkommen abgestellt werden, das er bei gutem Willen verdienen könnte (Schwenzer, FamKomm Scheidung, 2. A., Bern 2011, N. 16 zu Art. 125 ZGB). 4.2 Der Berufungskläger vertritt die Ansicht, dass von einem Nettoeinkommen von Fr. 4'330.-- auszugehen ist und nicht, wie die Vorinstanz dies festhielt, von einem hypo- thetischen Einkommen von Fr. 5'415.--. Dieser Einwand ist nicht zu hören. Nachweis- lich verdient X_________ Fr. 5'137.65 brutto resp. Fr. 4'762.65 netto pro Monat (Lohn- ausweise Januar & Februar 2012). Dieser Betrag wird ihm 13 Mal pro Jahr bezahlt, so dass von einem Verdienst von Fr. 5'565.80 brutto resp. Fr. 5'159.55 netto auszugehen ist. Dies bei einem Beschäftigungsgrad von 90 Prozent. X_________ mag seinerzeit zwar aus löblichen Motiven sein Arbeitspensum auf 90 Prozent reduziert haben. Nach- dem jedoch feststand, dass ihm die elterliche Obhut über seine Kinder aus zweiter Ehe nicht übertragen worden war, die Kinder aus erster Ehe ihn nicht mehr besuchen (seit der zweiten Heirat im Jahr 1998) und er sein Besuchrecht von Samstagmorgen bis Sonntagabend ausübt, hätte er umgehend sein Arbeitspensum wieder auf 100 Prozent erhöhen und am Mittwochnachmittag wieder arbeiten müssen. Er gab zwar an, dies sei nicht möglich gewesen, da die zehn Stellenprozente anderweitig gebraucht worden wa- ren. Es blieb jedoch bei dieser Behauptung. Eine entsprechende Bestätigung seiner Arbeitgeberin, dass er bei ihr nicht zu 100 Prozent arbeiten könne, selbst wenn er dies wünschte, hinterlegte er trotz Aufforderung durch den Richter nicht. Mithin kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass X_________ bei K_________ zu 100 Prozent arbeiten könnte, wenn er dies nur wollte. Auf alle Fälle ist dem Dossier nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Demnach ist von einem hypothetischen Einkommen von brutto Fr. 6'184.25 (Fr. 5'565.80 : 90 x 100) resp. von Fr. 5'732.85 ( Fr. 5'159.55 : 90 x 100) netto pro Mo- nat auszugehen. Selbst wenn man nicht von diesem hypothetischen Einkommen ausgehen wollte, müsste zumindest der monatliche Unterstützungsbeitrag von Fr. 291.05 der Gemeinde F_________ zum 90-prozentigen Lohn von Fr. 5'159.55 netto des Berufungsklägers hinzugezählt werden, was dann Fr. 5'450.60 ausmachen würde.

- 11 - 4.3 In Anwendung der Berner Prozentmethode und in Berücksichtigung der Tatsache, dass X_________ auch noch für seinen Sohn J_________ Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen hat, ergibt sich folgende Berechnung: Fr. 5'732.83 davon 33% (zw. 30 - 35% bei 3 Kindern) = Fr. 1'891.85. Aufgeteilt auf die drei Kinder J_________, D_________ und E_________ ergibt dies Fr. 630.60 pro Kind. Für die beiden letztgenannten Kinder kämen noch die Kinderzula- gen von je Fr. 275.-- hinzu, die dem Vater auch ausbezahlt werden und die in der vor- genannten Berechnung nicht berücksichtigt wurden. 4.4 Der Berufungskläger ging in seiner Schlussdenkschrift von einem Bedarf von Fr. 5'199.-- (u.a. Miete Fr. 1'700.--, Steuern Fr. 700.--) aus. Die Vorinstanz hat diesen Betrag um Fr. 600.-- für die Miete, Fr. 780.-- für den Unterhalt an J_________ und Fr. 170.-- für die Steuern reduziert, so dass ein Betrag von Fr. 3'649.-- resultierte. Der Be- rufungskläger hat diese Bedarfsrechnung der Vorinstanz in seiner Berufung bestritten. Er verlangte eine Erhöhung des Betrages um Fr. 100.-- für die Miete, Fr. 170.-- für die Steuern und Fr. 300.-- wegen einer zusätzlichen Pfändung. Unbestritten bleiben in der Bedarfsberechnung die Krankenkassenprämien von Fr. 245.--, die Auslagen für a) Tel- ecom/Mobiliar von Fr. 110.--, b) Arbeitsweg Fr. 214.-- und c) für auswärtiges Essen von Fr. 250.--. Mit Ausnahme der Krankenkassenprämien, die nach Abzug der Subventio- nen Fr. 118.75 (S. 236) betragen, können die anderen Beträge übernommen werden. Die übrigen Positionen gilt es im Einzelnen zu überprüfen. 4.4.1 Der Berufungskläger und die Vorinstanz gingen von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.-- für einen alleinstehenden Schuldner aus. Dem kann vorliegend nicht gefolgt werden. Der Berufungskläger wohnt nachweislich mit Frau N_________ zusammen. Sie teilen sich Tisch und Bett, auch wenn dies der Berufungskläger bestreitet und Frau N_________ von nicht regelmässigen, sondern von gelegentlichen sexuellen Kontak- ten spricht. Die Kinder der Berufungsbeklagten sagten dieser denn auch, dass Frau N_________ im Schlafzimmer mit ihrem Vater schlafen würde. Die Kinder hätten kei- nen Grund, dies so zu sagen, wenn dem nicht so wäre, zumal sie ja ein gutes Verhält- nis zu ihrem Vater haben, wie dieser selber aussagt. Mithin ist von einem Grundbetrag von Fr. 850.--, nämlich vom Grundbetrag für ein Ehepaar resp. in einer Partnerschaft lebenden Personen von Fr. 1'700.-- auszugehen und dieser Betrag ist durch zwei zu teilen. 4.4.2 Die Vorinstanz hat zudem nicht die gesamte Miete von Fr. 1'700.-- pro Monat akzeptiert, sondern sie um Fr. 600.-- reduziert. Zwischenzeitlich bezahlt der Beru- fungskläger nur mehr Fr. 1'200.-- pro Monat an Miete. Der Berufungskläger verlangt von Frau N_________ keine Beteiligung an der Miete. Dies kann nicht sein. Frau N_________ lebt mit dem Berufungskläger zusammen und hat demzufolge auch für einen Anteil an den Mietkosten aufzukommen. Dabei gilt es aber zu berücksichtigen, dass die Kinder D_________ und E_________ an den Wochenenden im vom Vater gemieteten Wohnhaus übernachten. Die Berufungsbeklagte lebt zugegebenermassen mit ihrem Lebenspartner zusammen und bezahlt diesem Fr. 500.-- pro Monat. Zumin- dest diesen Betrag muss sich auch der Berufungskläger für Frau N_________ an- rechnen lassen, zumal diese im Gegensatz zu Y_________ keine weiteren Nebenkos-

- 12 - ten bezahlt. Für die Miete kann ihm daher ein Betrag von Fr. 700.-- angerechnet wer- den. 4.4.3 Was die Steuer betrifft, kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es geht nicht an, dass der Berufungskläger seinen Verpflichtungen gegenüber den Steuernbehörden nicht nachkommt und er dadurch noch besser ge- stellt wird, indem ihm ein höherer Bedarf angerechnet wird. Die Nachlässigkeit seines Handelns hat er allein zu tragen und darf sich nicht zu Lasten seiner Kinder auswirken, indem ihnen ein weniger hoher Unterhaltsbeitrag zugesprochen wird. Gemäss der nunmehr hinterlegten Steuerveranlagung 2010 hat der Berufungskläger Kantonssteu- ern im Betrag von Fr. 448.-- und Fr. 66.20 an direkten Bundessteuern zu bezahlen. Die Gemeindesteuern machen demzufolge maximal Fr. 600.-- aus. Mithin fällt ein Steuer- betrag von Fr. 92.85 an, der vorliegend zu berücksichtigen ist. 4.4.4 Der Berufungskläger will, dass ihm der Unterhaltsbeitrag von Fr. 780.-- für sei- nen Sohn J_________ angerechnet wird. Dem ist nicht so. Wendet man nämlich die Berner Prozentberechnungsmethode an und geht von einem Prozentbetrag von 30 - 35% für drei Kinder aus, so wird bereits berücksichtigt, dass ein Betrag von Fr. 630.60 dem Sohn J_________ zukommt. Würde nun zusätzlich ein Betrag von Fr. 780.-- in die Bedarfrechnung aufgenommen, würde der Berufungskläger in der Weise bevorteilt, dass ein Betrag von Fr. 630.60 für seinen Sohn J_________ zwei Mal berücksichtigt würde, was nicht zulässig ist. Würde man den Unterhaltsbeitrag von Fr. 780.-- in die Bedarfrechnung des Berufungsbeklagten aufnehmen, müsste konsequenterweise von einem Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder D_________ und E_________ von 25% des Nettolohnes ausgegangen werden, was Fr. 717.35 pro Kind ausmachen würde (Fr. 5'732.83 davon 25% : 2). Mithin ist der Unterhaltsbeitrag von Fr. 780.-- an Sohn J_________ nicht in die Bedarfsrechnung aufzunehmen. 4.4.5 Der Berufungskläger will zudem, dass ihm ein Betrag von Fr. 300.-- zum Bedarf hinzugezählt wird, weil ihm dieser Betrag mittels Pfändung vom Lohn abgezogen wer- den soll. Dies gestützt auf den neu eingereichten Beleg vom 4. Juli 2011 (S. 196). Dem ist aber keinesfalls so. Der Amtschef hat darin festgehalten, dass der Berufungskläger einen Zahlungsrückstand für die ausstehenden Alimente von Fr. 188'956.70 aufweise und ihn aufgefordert, monatlich Fr. 300.-- für die Abzahlung dieses Rückstandes zu bezahlen. Von einer Pfändung kann keine Rede sein und eine Zahlung dieses Betra- ges durch den Berufungskläger wurde nicht nachgewiesen. Dementsprechend kann der Betrag von Fr. 300.-- nicht in die Bedarfberechnung aufgenommen werden. Mithin ergibt sich für den Berufungskläger folgender Bedarf:

- Grundbetrag Fr. 850.--

- Krankenkassenprämien Fr. 118.75.--

- Telecom/Mobiliar Fr. 110.--

- Arbeitsweg Fr. 214.--

- für auswärtiges Essen Fr. 250.--

- Miete Fr. 700.--

- 13 -

- Steuern Fr. 92.85 Total Fr. 2'335.60

4.5 Bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'732.85 netto und einem Bedarf von Fr. 2'335.60 verbleiben ihm Fr. 3'397.25. Davon kann er ohne Weiteres einen Unter- haltsbeitrag von Fr. 2'041.20 (Fr. 780.-- + 2 x Fr. 630.60) resp. Fr. 2'214.70 (Fr. 780.-- + 2 x Fr. 717.35) für seine drei Kinder bezahlen, da ihm auch nach der Zahlung dieser Beträge Fr. 1'356.05 resp. Fr. 1'155.55 bleiben. 5. 5.1 Nimmt man für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge die Zürcher Tabellen zu Hil- fe, so sehen diese einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'675.-- für eines von drei Kindern im Alter von dreizehn bis achtzehn Jahren vor. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zu- sammen: Ernährung Fr. 325.--, Bekleidung Fr. 110.--, Unterkunft Fr. 285.--, weitere Kosten Fr. 755.--, Pflege und Erziehung Fr. 200.--. Da E_________ das zehnte Alters- jahr erreicht hat, ist ihrer Mutter zuzumuten, eine 50 Prozent-Stelle anzunehmen. Ge- genwärtig arbeitet sie zu 40% und verdiente beim SMZ C_________ Fr. 14'502.-- in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Oktober 2011. Sie könnte mithin bei einer 50-prozentigen Anstellung Fr. 1'813.-- monatlich verdienen. Sie wohnt mit ih- rem Lebenspartner und ihren Kindern in M_________ und beteiligt sich an der Miete mit Fr. 500.--. Da die Berufungsbeklagte ihren Kindern Pflege und Erziehung in natura zukommen lässt, ist der Betrag für Pflege und Erziehung von Fr. 200.-- ausser Acht zu lassen. Was die Miete betrifft, so ist vom effektiven Mietzins von Fr. 500.-- auszugehen und davon ist dem Kind 1/5 des Betrages, vorliegend Fr. 100.-- anzurechnen. Die Kos- ten von „Ernährung“ und „Bekleidung“ sind landesweit ungefähr gleich hoch, weshalb die Tabellenwerte auch für das Wallis übernommen werden können. Der Posten „wei- tere Kosten“ ist den Walliser Verhältnissen anzupassen und um 15% zu reduzieren. Weitere Abzüge kommen nicht in Betracht, da sie in der Berechnung des Grundbetra- ges der Kindsmutter nicht berücksichtigt wurden (ZWR 2012 S. 49 ff.). Demnach gilt für den Posten „weitere Kosten“ ein Betrag von gerundet Fr. 640.--, was einem Unter- haltsbeitrag, nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 275.--, von Fr. 900.-- (Fr. 325.-- + Fr. 110.-- + Fr. 100.-- + Fr. 640.-- - Fr. 275.--) entspricht. 5.2 Was den Bedarf der Kindsmutter betrifft, so setzt sich dieser wie folgt zusammen: Die Gesuchstellerin wohnt nachweislich mit Herrn L_________ und ihren Kindern zu- sammen. Mithin ist von einem Grundbetrag von Fr. 850.--, nämlich vom Grundbetrag für ein Ehepaar resp. in einer Partnerschaft lebenden Personen von Fr. 1'700.-- auszu- gehen und dieser Betrag ist durch zwei zu teilen. Die Berufungsbeklagte beteiligt sich mit Fr. 500.-- an der Miete von Herrn L_________, was vorliegend ebenfalls zu be- rücksichtigen ist. Weitere Nebenkosten können nicht berücksichtigt werden, da keine Belege eingereicht wurden. Was die Steuer betrifft, ist gestützt auf die hinterlegte Steuerveranlagung 2010 von einem Steuerbetrag von Fr. 100.-- auszugehen, da ein Reineinkommen von Fr. 19'956.-- ausgewiesen wird. Zusätzlich könnten noch die Krankenkassenprämie (KVG) abzüglich der Subventionen berücksichtigt werden. Die- se werden jedoch vollumfänglich subventioniert, so dass der Berufungsbeklagten hier

- 14 - keinerlei Auslagen anfallen. Die Berufungsbeklagte arbeitet beim Spitexdienst des SMZ, so dass sie auf ein Auto angewiesen ist. Sie kann das kleinere Auto von Herrn L_________ benutzen und bezahlt die Benzinkosten und die Versicherungen. Ent- sprechenden Belege wurden nicht eingereicht, weshalb kein Betrag berücksichtigt werden kann. Die Berufungsbeklagte hat den Pflegekurs des Roten Kreuzes besucht und für diesen Kurs Fr. 1'950.-- bezahlt. Dieses Geld wurde ihr von Herrn L_________ vorgeschossen und sie muss den Betrag zurückbezahlen. In welcher Zeit dies zu erfol- gen hat, wurde nicht erklärt. Mithin wird angenommen, dass dies innert 2 Jahren zu geschehen hat, so dass ihr hierfür Fr. 80.-- angerechnet werden. Zusätzlich gibt die Gesuchstellerin an, sie müsse Herrn L_________ auch noch die Auslagen für die Er- langung des Führerausweises zurückbezahlen. Diese Auslagen wurden vorliegend nicht nachgewiesen und da sie von Person zu Person sehr unterschiedlich sind, kann hiefür kein Betrag angenommen werden. Somit beläuft sich der Bedarf der Berufungs- beklagten auf Fr. 1'530.--. Sie leistet ihren Unterhalt für die beiden Kinder D_________ und E_________ durch Pflege und Erziehung. Zusätzlich dazu könnte auch ein Unterhaltsbeitrag in Form von Geldzahlungen erfolgen (BGE 120 II E. 3 a/cc). Die Aufteilung des Barbedarfs des Kin- des auf die Eltern findet aber dort seine Grenzen, wo ein Elternteil nicht in der Lage ist, seinen eigenen Bedarf zuzüglich des Anteils am Kindesunterhalt aus seinem eigenen Einkommen zu decken. Dies ist vorliegend bei der Berufungsbeklagten der Fall. Ihr Einkommen ermöglicht es ihr nicht zusätzlich zur Pflege und Erziehung, welche sie den Kindern in natura erbringt, noch einen Anteil des Barbedarfs zu übernehmen. In einem solchen Fall muss der andere Elternteil, sofern es seine finanziellen Verhältnisse er- lauben, die Differenz tragen (Bundesgerichtsurteil 5A_690/2010 vom 11. April 2011 E. 2.4).

6. Der Mittelwert der Berechnungsmethoden ergibt gerundet Fr. 760.-- pro Kind. Dazu kommen noch die Kinderzulagen von Fr. 275.-- für D_________ und E_________, welche weder im Nettolohn des Berufungsklägers noch im berechneten Unterhaltsbei- trag berücksichtigt wurden. Auch einen monatlichen Unterhaltbetrag von Fr. 2'300.-- (Fr. 780.-- + 2 x Fr. 760.--) vermag der Berufungskläger mit seinem monatlichen Ein- kommen von Fr. 5'732.85 netto und einem Bedarf von Fr. 2'335.60 ohne Weiteres zu bezahlen.

7. Der Berufungskläger bringt im Weiteren vor, dass ihm der Lohn gepfändet wird und er, wenn er einen höheren Unterhalt als Fr. 200.-- pro Kind und pro Monat zu bezahlen habe, nicht mehr über sein Existenzminimum verfüge und dieses müsse ihm belassen werden. Diese Ausführungen des Berufungsklägers stimmen nicht. Zum einem hat er gemäss der vom ihm hinterlegten Aufstellung durch das Amt für Inkasso und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (S. 196) Verlustscheine für Fr. 170’500.95 ausgestellt. Beträ- ge, die also nachweislich nicht bezahlt wurden. Gemäss derselben Bestätigung waren zum anderen am 4. Juli 2011 zusätzliche Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 38'743.95 offen und demnach auch nicht bezahlt.

- 15 - Wenn ihm nun total Fr. 2'298.-- von seinem Lohn a) für die Alimente der Kinder D_________ und E_________ (Fr. 1'518.--) gemäss Abänderungsentscheid vom 23. März 2009 und b) die Alimente von Fr. 780.-- für seinen Sohn J_________ gepfändet werden, kann dies vorliegend nicht berücksichtigt werden. Gerade um die Festlegung der Unterhaltsbeiträge an die Kinder D_________ und E_________ geht es vorlie- gend. Der Berufungskläger kann nicht geltend machen, ihm würde der Lohn gepfändet und daher könne er keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlen. Vielmehr hat er seiner Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Wenn er diesen nicht nachkommt, muss er mit einer Pfändung rechnen. Die Festlegung der Unterhaltsbeiträge hat nun mal zur Folge, dass bei Nichtzahlung derselben der Lohn gepfändet wird. Würde auf die Fest- legung der Unterhaltsbeiträge verzichtet oder diese reduziert, hätte dies zur Folge, dass schlussendlich keine oder nur mehr eine reduzierte Pfändung erfolgen könnte und der Berufungskläger würde dann keine oder zu niedrige Unterhaltsbeiträge bezah- len. Da es bei der Lohnpfändung um die festgelegten Unterhaltsbeiträge geht, ist diese Lohnpfändung bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge ausser Acht zu lassen. Berechnet man zudem das Existenzminimum des Berufungsklägers, so ist der Betrag von Fr. 92.85 der Steuern nicht mehr zu berücksichtigen. Der Bedarf von Fr. 2'335.60 reduziert sich um den Steuerbetrag, so dass von einem Existenzminimum des Beru- fungsklägers von Fr. 2'242.75 auszugehen ist. Einkommen

Fr. 5'732.85 Existenzminimum ./. Fr. 2'242.75 Unterhaltsbeiträge ./. Fr. 2'300.-- Diff.

Fr. 1'190.10 Mithin wird dem Berufungskläger durch die Festlegung der Unterhaltsbeiträge von je Fr. 760.-- für D_________ und E_________ und in Berücksichtigung eines Unterhalts- betrages von Fr. 780.-- für den Sohn aus erster Ehe nicht ins Existenzminimum einge- griffen.

8. In vollständiger Abweisung der Berufung hat der Berufungskläger an Y_________ als Inhaberin der elterlichen Sorge über die Kinder D_________ und E_________ ei- nen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 760.-- für die Kinder D_________ und E_________ zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Dies ab Rechtskraft des vorliegen- den Urteils und jeweils bis zur Mündigkeit des betreffenden Kindes resp. bis zum or- dentlichen Abschluss der Erstausbildung. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus auf den 1. des Monats zahlbar und basieren auf den Landesindex der Konsumentenpreise vom Oktober 2013 von 99.1 Punkten (De- zember 2010 = 100 Punkte) und sind jeweils zu Beginn jeden Jahres, erstmals auf den

1. Januar 2014 anzupassen. 9. 9.1 Das Gericht hat in seinem Urteil die Prozesskosten, welche sowohl die Gerichts- kosten als auch die Parteientschädigung umfassen, festzulegen. Die Höhe der Pro- zesskosten richtet sich dabei nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton

- 16 - Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Ge- richts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf Fr. 2'679.-- (Gerichtsgebühr Fr. 2'500.-- und Fr. 179.-- Auslagen) festgelegt. Diese wurden nicht angefochten. Das Kantonsgericht hat keinen Anlass, die Höhe der Gerichtskosten anders zu berechnen oder abzuän- dern, da sie im Rahmen des GTar festgelegt wurden. Die Vorinstanz hat zudem die Gerichtskosten beiden Parteien zur Hälfte auferlegt (S.

1929) und diese Aufteilung wurde ebenfalls nicht angefochten. Da keine Partei voll- ständig durchgedrungen ist, ist dies auch nicht zu beanstanden. Es bleibt daher bei der hälftigen Teilung der Gerichtskosten, so dass jede Partei Fr. 1'339.50 zu bezahlen hat. Da beiden Parteien im vorinstanzlichen Verfahren der volle unentgeltliche Rechtsbei- stand gewährt wurde, hat der Kanton die Gerichtskosten vorläufig zu übernehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nach- resp. Rückzahlung verpflichtet, sobald diese dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 9.2 Die Parteientschädigung vor erster Instanz, für die dieselbe Aufteilung wie für die Gerichtskosten gilt, umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei und ihre An- waltskosten. Das Anwaltshonorar beträgt für die Scheidung zwischen Fr. 1'100.-- bis Fr. 11’000.-- (Art. 34 Abs. 2 GTar). Der erstinstanzliche Richter hat die Parteientschä- digung auf Fr. 7'600.-- (Fr. 7'000.--; Honorar; Fr. 600.-- Auslagen) festgelegt. Gemäss Art. 118 Abs. 3 ZPO befreit die Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht von der Zahlung einer Parteientschädigung. Aufgrund der hälftigen Aufteilung, schuldet der Berufungskläger der Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren Fr. 3'800.-- und die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger ebenfalls Fr. 3'800.-- als Parteientschädigung. Der Rechtsbeistand, welcher gestützt auf die Bestimmungen über den unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt wurde, bezieht über die Rückzahlung der berechtigten Ausla- gen hinaus ein Honorar, welches 70 Prozent des Pauschalhonorars entspricht (Art. 30 GTar). Mithin stehen sowohl Rechtsanwältin B_________ wie auch Rechtsanwalt A_________ eine Entschädigung von Fr. 2'750.-- (Fr. 3500.-- x 70% + Fr. 300.--) als Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zu. Der Staat subrogiert in diesem Umfang in die Rechte der Parteien. Sobald sie dazu in der Lage sind, haben sie dem Staat Wallis den ihnen erlassenen Betrag zurück zu erstatten. 9.3 Was das Berufungsverfahren betrifft, so war vor Kantonsgericht lediglich noch der Kindesunterhalt strittig. Der Berufungskläger ist mit seiner Berufung nicht durchge- drungen, weshalb er sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auch im Berufungsverfahren wird die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) auf Grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro- zessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostende- ckungs- und Äquivalenzprinzip (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar), jedoch entsprechend der

- 17 - für die Fälle erster Instanz geltenden Tabelle und in Berücksichtigung eines Redukti- onskoeffizienten von 60% festgelegt (Art. 19 GTar). Die Akten waren im vorliegenden Verfahren nicht sehr umfangreich und die Schwierigkeiten der zu beurteilenden Rechtsfragen hielten sich in Grenzen. Mündliche Schlussverhandlungen wurden nicht durchgeführt, hingegen wurden die Parteien und eine Zeugin befragt. Unter Berück- sichtigung der vorgenannten Kriterien erweist sich für das vorliegende Berufungsver- fahren eine Gebühr von Fr. 1’503.20 als angemessen. Zusätzlich erwuchsen dem Kan- tonsgericht Auslagen in der Höhe von Fr. 96.80 (Zeugengeld), so dass die Gerichts- kosten für das Berufungsverfahren insgesamt Fr. 1'600.-- betragen. Aufgrund des Aus- gangs des Verfahrens hat der Berufungskläger daher Fr. 1’600.-- an Gerichtskosten zu bezahlen. Da ihm vom Kantonsgericht für das Berufungsverfahren der volle unentgelt- liche Restbeistand zugestanden wurde, bezahlt der Staat Wallis vorab die Gerichtskos- ten. Der Berufungskläger ist zur Nach-, resp. Rückzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 3 ZPO). 9.4 Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist ebenfalls um 60% gegen- über der vor erster Instanz massgebenden Tabelle zu kürzen (Art. 35 GTar). Wie be- reits festgehalten, war im Berufungsverfahren nur mehr der Kindesunterhalt strittig. Aufgrund der bereits oben genannten Kriterien rechtfertigt sich eine Entschädigung von Fr. 2'900.-- (inklusive Auslagen von Fr. 300.-- und Mehrwertsteuer). Der Berufungsklä- ger schuldet mithin der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'900.--. Darin inbegriffen ist auch die Entschädigung für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Da die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Partei nicht von der Zahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei befreit (Art. 118 Abs. 3 ZPO), schuldet der Berufungskläger der Berufungsbeklagten diese Parteientschädigung. 9.5 Dem Berufungskläger wurde für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt A_________ zu seinem Offizialanwalt er- nannt. Da der Berufungskläger vollumfänglich unterliegt, ist dessen Rechtsvertreter durch den Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Gemäss Art. 30 GTar bezieht der Rechtsbeistand 70% des Pauschalhonorars, was, inklusive des Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege, Fr. 2’120.-- (Fr. 2600.-- x 70% + Fr. 300.--) ausmacht. Der Anspruch geht in diesem Umfang mit der Zahlung auf den Staat über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Sobald der Berufungskläger in der Lage dazu ist, hat er dem Staat Wallis den ihm erlassenen Betrag zurück zu erstatten.

- 18 -

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung von X_________ wird abgewiesen. 2. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 2’679.-- werden zu gleichen Teilen mit je Fr. 1’339.50.--X_________ und Y_________ auferlegt. Diese werden vorläufig vom Staat bezahlt, unter Nach- resp Rückzahlungspflicht von Y_________ und X_________, sobald diese dazu in der Lage sind. 3. X_________ schuldet Y_________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3’800.-- und Y_________ schuldet X_________ ebenfalls eine Parteientschädigung von Fr. 3’800.-- für das erstinstanzliche Verfa- hren. 4. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwältin B_________ als Offizialanwältin von Y_________ und Rechtsanwalt A_________ als Offizialanwalt von X_________ eine Entschädigung von je Fr. 2’750.-- für das erstinstanzliche Verfahren. Der Staat subrogiert in diesem Umfang in die Rechte der Parteien. Sobald sie dazu in der Lage sind, haben sie dem Staat Wallis den ihnen erlassen Betrag zurückzuerstatten. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’600.-- gehen zu Lasten von X_________. Der Staat Wallis bezahlt diesen Betrag unter Nach-, resp. Rückzahlungspflicht von X_________, sobald dieser dazu in der Lage ist. 6. X_________ bezahlt bezahlt Y_________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2’900.-- (inkl. Auslagen). 7. Für das Berufungsverfahren bezahlt der Staat Wallis an Rechtsanwalt A_________ als Offizialanwalt von X_________ eine Entschädigung von Fr. 2’120.--. Der Fiskus subrogiert in diesem Umfang in die Rechte des Beru- fungsklägers. Sobald X_________ in der Lage dazu ist, hat er dem Staat Wallis den ihm erlassenen Betrag zurückzuerstatten. Sitten, 22.November 2013